AchtungDiese Seite enthält einen oder mehrere Anträge, welche dem Landesverband zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt wurden. Solange darüber nicht demokratisch entschieden wurde, handelt es sich nicht um offizielle Beschlüsse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

§15 Zusammensetzung des Landeskongresse; Stimmübertragung

Antragsteller: BV Nordwürttemberg

Antragshistorie:

  1. (10.3.2011) eingereicht zum 59. Landeskongress
  2. (1.4.2011) beim 59. Landeskongress angenommen


  1. Der Landeskongress setzt sich aus Delegierten zusammen, deren Zahl 12% der Mitgliederzahl des Landesverbandes entspricht, maximal jedoch 150 Delegierte. Die Delegierten werden grundsätzlich von den Bezirksverbänden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden nach dem Verfahren St. Lague/Schepers entsprechend der Mitgliederzahl auf die Bezirke verteile. Als Stichtag wird die vorletzte Beitragserhebung zugrunde gelegt.
  2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden in den Bezirken (Anm: evtl bessere Formulierung „in den Bezirksverbänden“) gewählt. Die Bezirksverbänden können in ihren Satzungen bestimmen, ob die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten ganz von den Bezirksverbänden durchgeführt werden oder ob diese ganz oder teilweise den Kreisverbänden übertragen werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Bezirke bzw. Kreise können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Zeit und Ort dieser Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten, sowie deren Anschrift sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Ist im Bezirk nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zu besetzen [oder fällt ein Delegierter weg], so wird der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert ein Bezirk nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten Stimmenzahl gewählten Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss das Nachrücken eines Ersatzdelegierten und das Ausscheiden eines Delegierten in der Bezirkssatzung geregelt werden.
  4. Über die gemäß Absatz 2 Gewählten hinaus ist jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Ersatzdelegierter seines Bezirksverbandes.
  5. Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige Unterschrift einem anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten desselben Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen.
  6. Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes kann die Stimmen der Delegierten seines Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderruflich auf Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er zunächst Übertragungen auf alle erschienenen nach Absatz 2 gewählten Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse vorzunehmen. Von Satz 2 kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss die Stimmausgabe in der Bezirkssatzung geregelt werden. Besitzt jeder der erschienenen Ersatzdelegierten gemäß Absatz 2 bereits mindestens ein Stimmrecht, so kann der Bezirksvorsitzende verbleibende Stimmen nach eigenem Ermessen an anwesende Ersatzdelegierte gemäß Absatz 4 übertragen. Absatz 5 gilt entsprechend.
  7. Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.
  8. Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.

 

Begründung:

Erfolgt mündlich.


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