Diese Seite enthält einen oder mehrere Anträge, welche dem Landesverband zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt wurden. Solange darüber nicht demokratisch entschieden wurde, handelt es sich nicht um offizielle Beschlüsse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.
Antragsteller: Alexandra Krämer, KV Rottweil
Antragshistorie:
Das Transsexuellengesetz (TSG) ist menschenunwürdig und ist deshalb anzupassen. Insbesondere sollen die Voraussetzungen für die Vornamensänderung und Personenstandsänderung einer Person angepasst werden. Bei der Vornamensänderung soll auf die Gutachterpraxis verzichtet werden.
Außerdem sollen die Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung vereinfacht werden. Zu streichen sind:
Begründung:
Transsexualität beschreibt den Zustand eines Menschen, der ein körperliches Geschlecht besitzt, das nicht seinem seelisch-psychischen Zustand entspricht. Er wird z.B. als Junge geboren, fühlt sich aber als Frau. Seit 1981 regelt das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen” (Transsexuellengesetz – TSG) die Bedingungen für Vornamens- und Personenstandsänderung für transgeschlechtlich lebende Menschen. Danach haben Transsexuelle zwei Möglichkeiten: Sie können, nachdem zwei gerichtlich bestellte Gutachter die Transsexualität bestätigt haben, ihren bisherigen Vornamen in einen Vornamen des anderen Geschlechts ändern lassen. Eine Geschlechtsumwandlung ist hierfür nicht erforderlich. Trotz der Vornamensänderung wird der Transsexuelle aber immer noch als seinem biologischen Geschlecht zugehörig betrachtet („kleine Lösung“). Um rechtlich als dem anderen Geschlecht angehörig angesehen zu werden, muss sich der Betroffene unter anderem einem geschlechtsverändernden operativen Eingriff unterzogen haben. Erst dann kann die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht erfolgen („große Lösung“),
Bevor das neue Geschlecht einer Person anerkannt werden kann, werden dem/der Betroffenen hohe gesetzliche Hürden auferlegt, die eine große psychische Belastung darstellen und von vielen Transgender-Organisationen als diskriminierend empfunden werden. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2008 festgestellt, dass einzelne Passagen des Gesetzestextes verfassungswidrig sind. Allerdings bezog sich das Urteil nur auf den Punkt, dass sich Transsexuelle vor einer Geschlechtsumwandlung ehelos sein müssen. Das Gesetz wurde daraufhin Mitte 2009 angepasst.
Bei der Vornamensänderung in einen Namen des anderen Geschlechts sowie der Personenstandsänderung müssen momentan zwei Gutachter hinzugezogen werden. Dies führt dazu, dass sich eine Änderung oft jahrelang hinzieht – eine große psychische Belastung der Betroffenen, die so weiterhin über einen langen Zeitraum mit ihrer als falsch empfundenen Identität leben müssen. In dieser Zeit entspricht der Vorname bzw. der Personenstand nicht dem repräsentierten und gelebten Geschlecht.
Die Möglichkeit, eine Personenstandsänderung vornehmen zu lassen, ist außerdem an weitere unverhältnismäßige Regelungen geknüpft. Mit der Forderung der Unfruchtbarkeit macht der Staat einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zur Voraussetzung für die Personenstandsänderung. Transsexuelle Menschen sind somit die einzige Personengruppe, die von Staats wegen eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit nachweisen muss. Ein solch weitreichender Eingriff des Staates in die Persönlichkeitsrechte seiner Bürger/innen ist absolut ungerechtfertigt.
Auch die Bedingung, eine geschlechtsangleichende Operation vornehmen lassen zu müssen, ist abzulehnen. Jeder Mensch sollte gerade in diesem intimen Bereich eigene Entscheidungen fällen dürfen. In Österreich wurde die Voraussetzung der geschlechtsangleichenden Operation durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof im Februar 2009 aufgehoben: Er urteilt, "dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist" (Verwaltungsgerichtshof Zl. 2008/17/0054-8, Seite 11).
Durch die momentan vorhandenen Vorschriften im TSG wird versucht, eine binäre Geschlechterlogik aufrecht zu erhalten, in der äußere Merkmale die Geschlechtszuordnung bestimmen. Dies ist heutzutage nicht mehr angemessen und nicht mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vereinbar.