AchtungDiese Seite enthält einen oder mehrere Anträge, welche dem Landesverband zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt wurden. Solange darüber nicht demokratisch entschieden wurde, handelt es sich nicht um offizielle Beschlüsse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

Änderung von § 24 - Einführung eines Landesschiedsgerichts

Antragsteller: Landesvorstand

Antragshistorie:

  1. (10.3.2011) eingereicht zum 59. Landeskongress
  2. (1.4.2011) beim 59. Landeskongress angenommen


 

Der Landeskongress möge beschließen, in § 7 Abs. 4 der Landessatzung das Wort Bundesschiedsgericht durch Landesschiedsgericht zu ersetzen und § 24 der Landessatzung wie folgt zu fassen:

  1. Das Landesschiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden, sofern es durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen ist. Der Bundes- und Landesvorstand kann es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes anrufen.
  2. Das Landesschiedsgericht besteht aus
    a) dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG innehaben soll,
    b) drei weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.
  4. Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in durch den Vorsitzenden vorgeschlagener Besetzung von drei Schiedsrichtern. Das Urteil ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Gegen die rechtliche Beurteilung des Landesschiedsgerichts kann unverzüglich das Bundesschiedsgericht angerufen werden.
  5. Es gilt die Bundesschiedsordnung der Jungen Liberalen entsprechend. Der Landesverband kann sich eine eigene Landesschiedsordnung geben.

 

Begründung:

Warum brauchen wir ein Landesschiedsgericht?

Das Bundesschiedsgericht muss zur Anhörung der Beteiligten mangels Orts- und Sachnähe großen Aufwand betreiben, was in der Vergangenheit zu längeren Verfahrensdauern geführt hat. Neben der politischen Fragwürdigkeit, jede Streitigkeit innerhalb des Landesverbands direkt auf Bundesebene zu heben, ist es auch kosteneffizienter. Aus diesen Gründen haben die meisten Landesverbände ebenfalls ein Landesschiedsgericht.

Was ist in § 7 Abs. 4 der Landessatzung geregelt?

Hier wird noch einmal die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme eines Mitglieds explizit aufgeführt, allerdings entsprechend der jetzigen Fassung als Zuweisung zum Bundesschiedsgericht.

Warum soll das Landesschiedsgericht auf zwei Jahre gewählt werden?

Bei den JuLis ist die Kongresszeit bereits jetzt durch die Wahlen zeitlich eng begrenzt. Dies ist bei einem großen und arbeitsintensiven Gremium wie dem Vorstand auch gerechtfertigt, da hier neben regelmäßiger politischer Legitimation auch zeigt, dass der Arbeitsaufwand auch eine höhere personelle Fluktuation bedeutet.

Ein Schiedsgericht ist in der Regel nur sporadisch beschäftigt und dürfte von seiner Struktur her auch nicht in dem Maße personeller Veränderung unterworfen sein. Auch der Bedarf an engmaschiger Rechenschaft gegenüber dem Verband ist nicht in gleichem Maß gegeben. Daher erscheint eine Amtszeit von zwei Jahren zweckmäßig.

Warum sollen sie keinem Vorstand innerhalb des Landesverbands angehören dürfen?

Dies dient der vorbeugenden Befangenheitsverhinderung und soll allgemein dafür sorgen, dass „exekutiv“ agierende aktive politische Akteure nicht gleichzeitig „Gewaltenkontrolle“ ausüben.

Weshalb soll trotz vier gewählter lediglich mit drei Schiedsrichtern verhandelt werden? Und warum soll der Vorsitzende die Besetzung vorschlagen?

Da oftmals ein Schiedsrichter verhindert sein kann, dient dies der zügigeren und flexibleren Terminfindung. Zudem soll kein einzelner Schiedsrichter durch seinen Rücktritt die Möglichkeit haben, ein Verfahren bis zur Nachwahl zu verzögern oder zu verhindern. Einerseits muss eine unkomplizierte Regelung der Besetzung geschaffen werden und andererseits ist so sichergestellt, dass der Vorsitzende als einziger regelmäßig zwingend vorgeschriebener Volljurist bei allen Verfahren den Überblick hat. Schließlich sollen die Schiedssprüche gerade unter juristischen Gesichtspunkten in eventuell nachfolgenden Urteilen bestand haben.

Was bedeutet Zustellung? Kann auch ein nicht betroffenes Mitglied das Urteil dann einsehen?

Die Zustellung bedeutet grundsätzlich den Zugang des begründeten Urteils an die Verfahrensbeteiligten nach den Regeln dieser Satzung. Unter Einverständnis der Beteiligten kann dies auch per E-Mail erfolgen. Nicht betroffene Mitglieder sollen das Urteil auf Anfrage an die Landesgeschäftsstelle einsehen können. Das Landesschiedsgericht kann in relevanten Streitfragen auch die Veröffentlichung der Entscheidung in ihrem Urteil anordnen.

Was bedeutet, dass lediglich gegen die rechtliche Beurteilung das Landesschiedsgericht angerufen werden kann?

Ein bereits ausgeführter Grund ist die höhere Sach- und Ortsnähe. Dies bedeutet insbesondere, dass die Anhörung von Beteiligten in mündlicher Form kostengünstig und unbürokratisch erfolgen kann. Um diesen Effekt nicht durch eine doppelte Beweisaufnahme zu Lasten der Beteiligten und des Bundesschiedsgerichts ins Gegenteil zu verkehren und eine zügige Entscheidung zu gewährleisten, soll die Anrufung des Bundesschiedsgerichts auf die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes beschränkt sein.

 


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Antrag als PDF mit Zeilennummern