Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

(Beschluss vom 29. Landeskongress, Hilzingen)

Änderungsantrag der Jungen Liberalen zu dem Gesetzentwurf der bisherigen Landesregierung (Drucksache 11/6730)

Gesetz zur Änderung des Landesjugendhilfegesetzes und des Jugendbildungsgesetzes

Als Ergänzung zum Änderungsantrag der F.D.P./DVP - Fraktion ist folgendes mit einzubauen:

§ 6 Absatz 1 Oberste Landesbehörden

,,Oberste Landesjugendbehörde sind das Kultusministeriums, Sozialministerium, das Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsabgrenzung der Landesregierung in der jeweils geänderten Fassung.

Die Jungen Liberalen fordern, daß die Zuständigkeit für die Jugendhilfe bei nur einem Ministerium liegt. Die Oberste Landesjugendbehörde muß bei diesem Ministerium angesiedelt sein.

§ 7 Landesjugendplan, Jugendhilfeunterricht

1. Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplanes, welche Aufgaben der Jugendhilfe sie als Vordringlich betrachtet.
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens 1 mal in jeder Legislaturperiode anhand der vorliegenden Jugendhilfeplanungen der örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Lage der Jugend und der Jugendhilfe in Baden - Württemberg, sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Lande, die sie für erforderlich hält.
3. Die Landesregierung unterrichtet nach Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe (§84 SGB VIII) den Landtag darüber, welche Forderungen sie für die Jugendhilfe im Lande erforderlich hält.

Die Jungen Liberalen fordern:
Um die Effektivität der Berichterstattung zu garantieren, sollen neben den vorliegenden Ergebnissen der örtlichen und überörtlichen Träger, landeseigene wissenschaftlich Untersuchungen stärker mit einfließen. Einer einseitigen Belastung der kommunalen Haushalte soll hierdurch entgegengewirkt werden. Die Landesregierung soll mindestens alle 2 Jahre anhand der vorliegenden Jugendhilfeplanungen den Landtag informieren.

§ 9a Vorrangige Ziele der Jugendhilfe Absatz 4

Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen.

Die Jungen Liberalen fordern in diesem Zusammenhang die Änderung des Schulgesetzes:
Die Schule muß zur Kooperation mit der Jugendhilfe angehalten werden, es darf nicht nur einseitig ausgerichtet sein.
(Anmerkung des Autors: Vielleicht kann in diesem Zusammenhang auch die Aktivitäten politischer Jugendorganisationen in Schulen angesprochen werden.)

Artikel 2 Jugendbildungsgesetz

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

Die in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen sollen bei der Förderung besonders berücksichtigt werden.

Die Jungen Liberalen fordern, daß hier noch mehr die Anerkennung des Ehrenamtes herauskommen muß. Eine konkretere Beschreibung ist notwendig.

Sebastian GratzSebastian Gratz
stellvertretender Landesvorsitzender für Programmatik

gratz@julis-bw.de