Amtszeit der Bürgermeister den demokratischen Grundsätzen anpassen

(Beschluss vom 47. Landeskongress, Tübingen)

Der § 42 III 1 GemO BW wird wie folgt geändert:

„Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt fünf Jahre.“

Benjamin StrasserBenjamin Strasser
Stv. Landesvorsitzender für Programmatik

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