Fernsehaufnahmen vor Gericht

(Beschluss vom 42. Landeskongress, Niefern-Öschelbronn)

Fernsehaufnahmen vor Gericht (NÖ 02)

Die Jungen Liberalen sprechen sich dafür aus, Bild und Tonaufnahmen während Gerichtsverhandlungen

§ in der Revisionsinstanz und bei Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der Urteilsverkündung und
§ in den sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vollständig

zuzulassen.

Die Aufnahmegeräte müssen auf einer festen Vorrichtung installiert sein, und dürfen während der Verhandlung nicht versetzt werden.

Begründung:

Bisher ist in deutschen Gerichtssälen jede Bild- und Tonaufnahme während Gerichtsverhandlungen, mit Ausnahme der Verfahrenseröffnung und der Urteilsverkündung vor dem Bundesverfassungsgericht, gesetzlich verboten. Diese Regelung soll dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und der gerichtlichen Wahrheitsfindung dienen. Die am Verfahren Beteiligten solle nicht mehr als notwendig ins Zentrum der öffentlichen Wahrnehmung gerückt werden, die Entscheidungsfindung soll unabhängig von einem etwaigen öffentlichen Druck stattfinden.

Die grundsätzliche Öffentlichkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens ist als wesentlicher rechtsstaatlicher Grundsatz verfassungsmäßig garantiert. Das soll zum einen der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle der Rechtssprechung dienen. Zum anderen erfüllt dieser Grundsatz aber auch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, welche sich über die Beurteilung wesentlicher Rechtsfragen unterrichten möchte und sich zudem auch ihr eigenes Urteil in der Sache bilden können will. Schließlich darf nicht vernachlässigt werden, dass die Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren, gerade im strafrechtlichen Bereich, darüber hinaus auch der Abschreckung und dem Sühnegedanken dient.

All das wird durch die Öffentlichkeit von Verhandlungen garantiert. Dabei hat grundsätzlich jeder Bürger jederzeit Zugang zu jedem gerichtlichen Verfahren.

Fraglich ist jedoch, ob im heutigen Zeitalter der Massenmedien und der Informationsgesellschaft ein derartiger, rein körperlicher Zugang zu gerichtlichen Verfahren noch zeitgemäß ist und dem Anspruch der Öffentlichkeit der Verfahren noch gerecht werden kann.

Abzuwägen sind hierbei die bereits oben skizzierten Gesichtspunkte, der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten auf der einen Seite und das Interesse der Öffentlichkeit, aber auch der Medien, an einer möglichst umfassenden Berichterstattung auf der anderen Seite.

Bereits heute können Journalisten selbstverständlich als Zuhörer im Gerichtssaal frei von den jeweiligen Verhandlungen berichten, sie müssen sich dabei aber mit einer rein schriftlichen Berichterstattung oder Zeichnungen begnügen, eine Zuhilfenahme von Fernseh- oder Tonaufnahmen ist eben nicht gestattet. Es verbleibt ihnen jedoch die Möglichkeit vor bzw. nach den Verhandlungen entsprechende Interviews mit den Verfahrensbeteiligten zu führen, freilich nur sofern diese damit einverstanden sind. Dabei dürfen dann natürlich Kameras oder Mikrofone verwendet werden. Diese Verfahrensweise ist auch in den meisten Fällen sinnvoll.

Schriftsprache ist abstrakt, sie ermöglicht Distanz zwischen den Urteilstexten und ihren Verfassern. Juristische Normen sind ebenfalls abstrakt: Sie sind als allgemeine Regeln formuliert, denen die Besonderheiten des Einzelfalles subsumiert werden müssen. Bilder dagegen sind konkret: Sieht man einen Richter bei der Urteilsverkündung im Fernsehen, so schreibt man das Urteil ihm als Person zu. Er kann nicht mehr hinter seinen Text zurücktreten. Die Medien betrachten das Recht nicht als System von Normen, sondern konzentrieren sich auf interessante Einzelfälle. Nicht die Normalität des Justizalltags ist berichtenswert, sondern das Spektakuläre.

Film- und Tonaufnahmen von Personen beeinflussen deren Verhalten. Ob Prozessbeteiligte sich selbst in Szene setzen wollen, oder sich durch die Aufnahmen eingeschüchtert fühlen, beides beeinflusst, bewusst oder unbewusst ihre Aussagen. Auch Rechtsanwälte oder Richter könnten eine Fernsehpräsenz nutzen, durch ihr Verhalten in besonderem Maße der Öffentlichkeit bekannt zu werden oder, was noch schlimmer wäre, würden unter der, meistens unreflektierten, von den Medien durch entsprechende Berichterstattung in die gewünschte Bahn gelenkten, öffentlichen Meinung unter Druck gesetzt. Vor allem Fernsehsender sind durch die permanente Jagd nach Marktanteilen darauf bedacht möglichst publikumswirksame und damit reißerische Berichterstattung zu betreiben. Von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden nun mal eben nur besonders skandalöse, besonders Aufsehen erregende Fälle. Eine audiovisuelle Berichterstattung aus dem Gerichtssaal würde dies ermöglichen. Geschickt zusammengeschnittenes Material, sei es nun von Zeugenaussagen, Plädoyers der Staatsanwaltschaft oder des berühmten letzten Wortes des Angeklagten böten eine Vielzahl von Möglichkeiten den Medien die gewünschten Einschaltquoten zu beschaffen und auch die öffentliche Meinung in bestimmte Richtungen zu lenken. Eine wahrheitsgemäße und informative Übertragung der Verhandlung wäre nicht gewährleistet. Im schlimmsten Fall würde die, eigentlich unabhängige Justiz, durch den so aufgebauten öffentlichen Druck zum Spielball der Medien. Entsprechend archiviert könnte das so gewonnene Material auch noch lange nach der Rehabilitation des Betroffenen in jeder gewünschten Weise benutzt werden.

Die Pressefreiheit ist nicht in erheblichem Maße dadurch eingeschränkt, dass die Rundfunkanstalten nicht die Möglichkeit haben, den Eindruck der Authentizität und des Miterlebens zu wecken. Eine wirkungsvolle Berichterstattung kann auch dadurch gewährleistet werden, Bildaufnahmen vor und nach der Verhandlung sowie in Sitzungspausen zu machen. Der Preis, den eine größere Öffentlichkeitswirkung der Rechtsprechung durch die Zulassung von Fernseh- und Tonaufnahmen vor Gericht hätte ist im Vergleich zu den Schäden die dadurch angerichtet werden können zu hoch. Die, überwiegend kommerziellen Interessen der Medien werden durch die bereits einschlägig bekannten nachgestellten, publikumswirksam aufbereiteten, Gerichtsverhandlungen im Fernsehen besser bedient.

Eine Zulassung von Fernseh- und Tonaufnahmen vor Gericht ist damit auch weiterhin grundsätzlich abzulehnen soweit wie hier aufgezeigt das private Interesse der Einzelnen das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Berichterstattung überwiegt. Ein solches Überwiegen kommt aber nur in den so genannten „Tatsacheninstanzen“ in Betracht, also erstinstanzliche und Berufungsverfahren. Nur dort werden Zeugen vernommen, persönliche Verhältnisse erörtert, Vorstrafen verlesen, u.ä. Dies trifft nicht nur auf die Verhandlung selbst sondern auch für die Urteilsverkündung in diesen Instanzen zu. Eine Abgrenzung ist daher hier nicht möglich, weshalb hier auch weiterhin ein generelles Verbot von Fernseh- und Tonaufnahmen zu fordern ist, Handlungsbedarf bezüglich einer Änderung der bestehenden Gesetzeslage besteht hier somit nicht.

Anders sieht es hingegen in den Revisionsinstanzen aus. Hier werden nur noch bloße Rechtsfragen verhandelt, ein persönlicher Bezug ist hier in viel geringerem Maße gegeben, dafür sind die daraufhin ergehenden höchstrichterlichen Entscheidungen von besonderem öffentlichen Interesse da hier Entscheidungen bezüglich jeden betreffende Rechtsfragen gefällt werden. Eine Zulassung der Aufzeichnung und Übertragung derartiger Urteile von obersten Landes- und Bundesgerichten mittels Fernseh- und Tonaufnahmen ist daher zu befürworten um sie einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür müssen daher geschaffen werden.

Da umherlaufende Journalisten den ordentlichen Ablauf der Verhandlungen stören würden, soll dies durch Stative und festinstallierte Kameras unterbunden werden.

Informationsbedarf der Bevölkerung darf nicht mit Sensationsgier gleichgesetzt werden. Verhandlungen von öffentlichem Interesse müssen von den Medien für die Allgemeinheit aufbereitet werden. Dies soll aber nicht über sensationsorientierte TV-Shows geschehen, sondern durch sachliche, informative Berichterstattung über den Prozeß.

Benjamin StrasserBenjamin Strasser
Stv. Landesvorsitzender für Programmatik

strasser@julis-bw.de