Geschäftsordnung des Landesverbandes (Stand August 2005)

Einführung einer Geschäftsordnung des Landeskongresses gemäß § 6 (13)

Junge Liberale Baden-Württemberg
GESCHÄFTSORDNUNG ZUM LANDESKONGRESS

Diese Geschäftsordnung zum Landeskongreß der Jungen Liberalen Baden-Württemberg
enthält ergänzende Bestimmungen zur Satzung dieses Landesverbandes, § 7 [neu] Landeskongreß. Die Bestimmungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

I. DURCHFÜHRUNG DES LANDESKONGRESSES

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongreß schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die von den Bezirksverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) eingeladen oder nach vorheriger Zustimmung per E-Mail.

(3) Soweit ein Bezirksverband seine Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Landeskongreß der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung durch Brief an den Bezirksverband.

(4) Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongreß tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit können der Landesvorstand oder mindestens zehn Delegierte oder im Falle einer
Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.

§ 3 Eröffnung

Der bzw. die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongreß und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er bzw. sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlußfähigkeit

(1) Die Beschlußfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Landesvorsitzenden bzw. die Landesvorsitzende festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlußfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongreß kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Wird der Landeskongreß erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlußunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muß in der Einladung darauf darauf hingewiesen werden, daß der Landeskongreß bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlußfähig gilt.

§ 5 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlußfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten und zwei Protokollführern.

§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluß zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(3) Grußworte werden nur innerhalb eines entsprechend bezeichneten Tagesordnungspunktes zugelassen. Dies gilt nicht für die Minister, Parteivorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden oder Generalsekretäre der FDP auf der Landes- oder Bundesebene.

§ 7 Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Anträge“ beschlossen. Ausgenommen sind Anträge nach §17 Ziffer 8. Diese Anträge werden gleich nach Eintritt in die Antragsberatung behandelt (nach Abhandlung der Anträge zur Geschäftsordnung).

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluß über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zehn Delegierten oder durch Beschluß des Landesvorstandes, des Erweiterten Landesvorstandes oder eines Bezirksverbandes beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind.

(3) Ein späterer Beschluß zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkiet einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.

(4) Anträge zur Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung sind einzeln einzubringen.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongreß kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongreß endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluß des Landeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Der Landeskongreß kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

II. TAGUNGSPRÄSIDIUM

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongreß nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsodnung. Das Präsidium übt sein Amt sorgfältig und unparteiisch aus.

(2) Das Präsidium sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Das Präsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsodnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Präsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlaß hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongreß unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delgierten gestellt werden. Er muß begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muß sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongreß.

III. REDEN UND DEBATTEN

§ 14 Rederecht

Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stmmen.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muß unterbrochen werden bei Wortmeldungen "Zur Geschäftsordnung", und sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden aus folgenden Gründen:
1. zur sofortigen Berichtigung
2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers
3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluß des Landeskongresses begrenzt werden; die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für
1. einen Antragsteller oder
2. einen Berichterstatter.
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. BERATUNG VON SACHANTRÄGEN

§ 17 Begriffsbestimmung

Zu den Sachanträgen gehören:
1. Anträge zur Satzung
2. Anträge, die fristgerecht eingereicht wurden
3. Anträge, die als dringlich erklärt wurden
4. Anträge aus der Diskussion
5. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1 - 4
6. Änderungsanträge; hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1 - 5.
7. Anträge zur Auflösung des LV gemäß Landessatzung §4
8. Anträge zur Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung.

§ 18 Grundsätze der Antragsberatung

Anträge nach § 17 Ziff. 1-4 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer zusammengefasst werden.
Für die Annahme von Anträgen nach § 17 Ziffer 8. wird eine 2/3 Mehrheit benötigt.

Die Beschusssammlung ist auf der Homepage zum Downloaden zur Verfügung zu stellen.

§ 19 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluß der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluß der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluß zur Übernahme des Antrages in die zweite Lesung beendet.

§ 20 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluß des Landeskongresses die Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muß abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 21 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlußberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlußwort. Danach ist über den Antrag als ganzes zu beschließen.

V. BEHANDLUNG VON GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGEN

§ 22 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
1. der Antrag auf Vertagung,
2. der Antrag auf Unterbrechung,
3. der Antrag auf Schluß der Redeliste,
4. der Antrag auf Schluß der Debatte und sortige Abstimmung,
5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
6. der Antrag auf Nichtbefassung,
7. der Antrag auf Schluß der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
9. der Antrag auf Verweisung,
10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
12. der Antrag auf geheime Abstimmung,
13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
16. der Antrag auf Personalbefragung,
17. der Antrag auf Personaldebatte,
18. der Antrag auf Rauchverbot.

§ 23 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung "Zur Geschäftsordnung" erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 8, 10 - 18 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Ein Antrag nach § 22 (2) Ziff. 18 gilt als angenommen, sobald er von einem Delegierten gestellt wird; Gegenrede und Abstimmung sind in diesem Fall nicht zulässig.

(4) Der Beschluß über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 (2) Ziff. 10 - 11 bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 (2) Ziff. 3 - 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 24 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 25 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muß in Abweichung von § 23 (3) Satz 1in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. ABSTIMMUNG

§ 26 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit aller ausgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Im Falle von mehreren Alternativen erreicht diejenige die einfache Mehrheit, die die größte Anzahl an Ja-Stimmen erhält. Satz 2 gilt entsprechend für Wahlen mit mehreren Bewerbern.

(3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als 50 v.H. der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt. Die Zwei-Drittel-Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens 66,6 v. H. der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt.

§ 27 Verfahren

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 28 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 29 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muß eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muß von der Versammlungsleitung begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

VII. WAHLEN

§ 30 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongreß vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 31 Personalbefragung und Personaldebatte

Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongreß den gleichzeitigen Ausschluß der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 32 Verfahren

(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, für die Anzweiflung eines Ergebnisses und für die Anfechtung sinngemäß die Vorschriften über Abstimmungen.

(2) Erreicht bei den Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang nur die einfache Mehrheit erforderlich. Erreicht der Bewerber diese nicht, so wird neu gewählt.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. (3) und (4) werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

VIII. PROTOKOLL

§ 33 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muß enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung,
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
3. die Ergebnisse der Wahlen,
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 34 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern mit Unterstützung der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb von 8 Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Bezirksverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

Sebastian GratzSebastian Gratz
stellvertretender Landesvorsitzender für Programmatik

gratz@julis-bw.de