Landessatzung

(Beschluss vom 52. Landeskongress, Stuttgart)

Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg (Stand: 20.10.2007)

Präambel
Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu
verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die
Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen
der Gesellschaft zu schaffen.
Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den
demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und sozialer und ökologischer
Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse
der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Landesverbandes
Bei den Jungen Liberalen Baden-Württemberg haben sich junge Liberale zu einem
Landesverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen
Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit den Jugendlichen in Baden-
Württemberg in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ,,Junge Liberale Landesverband Baden-Württemberg",
nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereines ist Stuttgart.
(3) Der Verein ist unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Der Landesverband umfasst das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.

§ 3 Bundesverband der Jungen Liberalen
(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg ist Untergliederung des
Bundesverbandes der Jungen Liberalen e. V..
(2) Im Erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten.
(3) Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen zu laden. § 16 Absatz 2 gilt
entsprechend. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes
Bundesvorstandsmitglied ist auf dem Landeskongress rede- und antragsberechtigt.

§ 4 FDP
(1) Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sind der Jugendverband der FDP Baden-
Württemberg.
(2) Der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und alle Bewerber
um den Landesvorsitz müssen Mitglied der FDP sein.
(3) Die Jungen Liberalen werden im Landesvorstand der FDP Baden-Württemberg von
ihrem Vorsitzenden, darüber hinaus von anderen Mitgliedern des Landesvorstandes
vertreten. Diese werden vom Vorstand benannt und müssen Mitglieder der FDP sein.

§ 5 Form, Fristen
(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu
Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax)
oder Textform (eMail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder
anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das
35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden
Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.
(2) Ein Mitglied der Jungen Liberalen ist in der Regel Mitglied des Kreisverbandes an
seinem Hauptwohnsitz. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann von Satz 1
abgewichen werden.
(3) Die Mitgliedschaft in einem Kreisverband bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im
zugehörigen Bezirksverband. Die Mitgliedschaft in einem Bezirksverband des
Landesverbandes Baden-Württemberg bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im
Landesverband Baden-Württemberg. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Landes-,
Bezirks- oder Kreisverband ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahme, Wechsel des Kreisverbandes
(1) Die Mitgliedschaft ist beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband zu
beantragen. Geht der Antrag bei einem Bezirksverband oder beim Bundesverband ein,
gilt er als beim Landesverband gestellt.
(2) Über den Antrag entscheidet der zuständige Kreisverband oder der Landesvorstand.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung
für die Mitgliedschaft nach § 6 nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen
Ausschluss gemäß § 3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag
stattzugeben.
(4) Der zuständige Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme
eines Mitglieds binnen einem Monat nach Kenntniserlangung Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet das Bundesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung
ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(5) Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist,
und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschließlich
durch den Bundesvorstand.
(6) Für den Wechsel des Kreisverbandes gelten Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4
entsprechend.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch gegenüber dem
Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, durch Eintritt in eine politisch
konkurrierende Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Bekleidet das Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so bleibt die
reguläre Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Amtszeit bestehen, ohne dass eine weitere
Wahl in ein Amt zulässig ist.
(3) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für
mindestens ein Jahr nicht nach und ist das Mitglied von der zuständigen
Untergliederung mindestens einmal in schriftlicher Form unter angemessener
Fristsetzung gemahnt und dabei auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen
hingewiesen worden, so kann der Landesvorstand das Mitglied durch Beschluss
ausschließen.
(4) Im Übrigen richtet sich der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3a Absatz 2 der
Bundessatzung.

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes besitzt das passive Wahlrecht zu jedem Amt und
jeder Funktion im Landesverband und in den Untergliederungen, denen es angehört,
sofern nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(2) Jedes Mitglied hat Zugang zu Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen der
Jungen Liberalen. Durch Satzung oder eine Geschäftsordnung der Organe des
Landesverbandes können Einschränkungen festgelegt werden.
(3) Die Mitglieder werden vom Landesvorstand angemessen über alle Aktivitäten im
Landesverband informiert.
(4) Das Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit
unverzüglich seinem Kreisverband oder dem Landesverband zu melden.
(5) Das Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe
der Bestimmungen seines Kreisverbandes.

III. Abschnitt: Gliederung des Landesverbandes

§ 10 Bezirksverbände
(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Jungen Liberalen gliedert sich in
Bezirksverbände.
(2) Der Bezirk Südbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg (die
Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenau,
Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen, Waldshut-Tiengen sowie den Stadtkreis
Freiburg).
(3) Der Bezirk Nordbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Karlsruhe (die
Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald, Rastatt und
Rhein-Neckar sowie die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und
Pforzheim).
(4) Der Bezirk Nordwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Stuttgart (die
Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohe,
Ludwigsburg, Main-Tauber, Ostalb, Rems-Murr und Schwäbisch-Hall sowie die
Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart).
(5) Der Bezirk Südwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen (die
Landkreise Alb-Donau, Biberach, Bodensee, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen,
Tübingen und Zollernalb sowie den Stadtkreis Ulm).
(6) Die Bezirksverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist
die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landssatzung entsprechend.
(7) Die Bezirksverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im
Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
(8) Der Landesvorstand ist zu den Bezirkskongressen mit der für Mitglieder laut
Bezirkssatzung geltenden Frist zu laden. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm
beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Bezirkskongressen rede- und
antragsberechtigt.

§ 11 Kreisverbände
(1) Die Bezirksverbände gliedern sich in Kreisverbände.
(2) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise.
Durch Bezirkssatzung kann ein von Satz 1 abweichender Zuschnitt der Kreisverbände
festgelegt werden.
(3) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet
einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut.
(4) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die
Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landssatzung entsprechend.
(5) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer
konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss
des Landes- oder Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von 7 im Kreisgebiet ansässigen
Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom
Bezirksvorsitzenden, hilfsweise vom Landesvorsitzenden einberufen.
(6) Die Kreisverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle
von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 12 Gliederungen unterhalb der Kreisebene
(1) Für ein Gebiet, das den Teil eines Kreisverbandes umfasst, kann dieser die Gründung
einer weiteren Gliederungseinheit festlegen.
(2) § 11 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.

IV. Abschnitt: Organe und Gremien des Landesverbandes

§ 13 Organe
Die Organe des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen sind:
1. der Landeskongress
2. der Erweiterte Landesvorstand
3. der Landesvorstand

§ 14 Aufgaben des Landeskongresses
Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er
hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
2. Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Erweiterten Landesvorstand angehören dürfen,
3. Wahl einer aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungskommission.
4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
5. Änderungen dieser Satzung,
6. Auflösung des Landesverbandes.

§ 15 Zusammensetzung des Landeskongresses; Stimmübertragung
(1) Der Landeskongress setzt sich aus Delegierten zusammen, deren Zahl 12 % der
Mitgliederzahl des Landesverbandes entspricht, maximal jedoch 150 Delegierte. Die
Delegierten werden von den Bezirksverbänden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie
werden nach dem Verfahren St.-Lague/Schepers entsprechend der Mitgliederzahl auf die
Bezirke verteilt. Als Stichtag wird die vorletzte Beitragserhebung zugrunde gelegt.
(2) Die Bezirksverbände wählen nach eigenen Regeln Delegierte und Ersatzdelegierte
zum Landeskongress. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die
Bezirke können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der
Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Zeit
und Ort dieser Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der
gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift sind dem
Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ist im Bezirk nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches
Delegiertenmandat zu besetzen oder fällt ein gewählter Delegierter weg, so wird der
Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert ein Bezirk nach
der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten
Stimmenzahl gewählte Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der
weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert.
(4) Über die gemäß Absatz 2 Gewählten hinaus ist jedes Mitglied eines Bezirksverbandes
Ersatzdelegierter seines Bezirksverbandes.
(5) Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige
Unterschrift einem anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten desselben
Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen.
(6) Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes kann die Stimmen der Delegierten seines
Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderruflich auf
Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er zunächst Übertragungen
auf alle erschienenen nach Absatz 2 gewählten Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer
Wahlergebnisse vorzunehmen. Besitzt jeder der erschienenen Ersatzdelegierten gemäß
Absatz 2 bereits mindestens ein Stimmrecht, so kann der Bezirksvorsitzende
verbleibende Stimmen nach eigenem Ermessen an anwesende Ersatzdelegierte gemäß
Absatz 4 übertragen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.
(8) Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die
Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.

§ 16 Einberufung des Landeskongresses; Beschlussfähigkeit; Antragsfrist
(1) Der Landeskongress wird einmal jährlich einberufen (ordentlicher Landeskongress).
Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Antrag eines Drittels seiner Delegierten, auf
Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder
im Falle des § 19 Absatz 7 (außerordentlicher Landeskongress).
(2) Der Landeskongress wird mit einer Versandfrist von vier Wochen unter Vorschlag
einer Tagesordnung vom Landesvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle
Delegierten einberufen. Ein außerordentlicher Landeskongress kann mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen einberufen werden.
(3) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde
und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder wirksam vertreten ist.
(4) Ist der Landeskongress nicht beschlussfähig, hat der Landesvorsitzende binnen vier
Wochen einen Landeskongress einzuberufen. Die Einladung muss alle
Tagesordnungspunkte des beschlussunfähigen Landeskongresses enthalten. Dieser
Landeskongress ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Delegierten. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
(5) Die Wahlprüfungskommission prüft die ordnungsgemäße Einberufung und stellt die
Beschlussfähigkeit des Kongresses fest.
(6) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen beim Landesvorstand einzureichen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbands, der Landesvorstand, der
Erweiterte Landesvorstand, die Bezirksverbände, die Kreisverbände, alle Gliederungen
unterhalb der Kreisebene, die Landesarbeitskreise und die bestehenden Kommissionen
des Landesverbandes, darüber hinaus auch landesweite Organisationen und landesweite
Verbände, die nicht den Jungen Liberalen angehören.

§ 17 Ablauf des Landeskongresses
(1) Das Teilnahme- und Rederecht steht allen Mitgliedern des Landesverbandes zu. Es
kann vom Kongress auf Antrag eines Delegierten oder des Landesvorstands auch
weiteren Personen erteilt werden. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten mit Stimmübertragung besitzen aktives
Wahlrecht und Stimmrecht.
(3) Wahl- und stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Bezirksverbände, die ihre
Beitragsabführungen an den Landesverband bis zur Kongresseröffnung geleistet haben.
Maßgebend ist der Eingang des Geldes beim Landesverband.
(4) Der Landeskongress wählt ein aus drei Personen bestehendes Tagungspräsidium,
zwei Protokollführer sowie eine Zählkommission.
(5) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt
wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Die Wahlen des Tagungspräsidiums, der
Protokollführer, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer,
Ersatzkassenprüfer und der Wahlprüfungskommission werden offen durchgeführt,
sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.
(6) Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte
widersprechen.
(7) Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.
(8) Der Landeskongress kann Anträge an den Landesvorstand, den Erweiterten
Landesvorstand sowie einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung
verweisen.
(9) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. Ergänzend ist die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heranzuziehen.
(10) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird den Mitgliedern des
Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

§ 18 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand zwischen den
Landeskongressen. Er berät und entscheidet über grundsätzliche politische und
organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden. Der
Erweiterte Landesvorstand beschließt den Haushaltsplan (§ 23 Absatz 2 Satz 2) des
Landesverbandes.
(2) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten
Mitgliedern:
1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes
2. je drei stimmberechtigten Delegierten der Bezirksverbände.
(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands sowie die Vorsitzenden
der Bezirksverbände gehören, sofern sie nicht Delegierte sind, dem Erweiterten
Landesvorstand als Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(4) Die Bezirksverbände wählen ihre Delegierten sowie bis zu sechs Ersatzdelegierte für
höchstens 18 Monate nach eigenen Regeln. § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten
entsprechend.
(5) Der Erweiterte Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird
mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer
Tagesordnung einberufen. In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann diese Frist auf
bis zu 48 Stunden verkürzt werden.
(6) Auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag zweier Bezirksverbände oder auf
Antrag von acht seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine Sitzung
des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.
(7) Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Anträge kann jedes Mitglied des Erweiterten Landesvorstands
stellen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Wahlen und Abstimmungen sind
offen, sofern nicht zwei Mitglieder widersprechen.
(8) Die Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands sind grundsätzlich allen Mitgliedern
der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zugänglich. Rederecht besitzen nur die
Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes und im Rahmen der Beratung vom
Landeskongress verwiesener Anträge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand
kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die Anwesenheit auf seine
Mitglieder beschränken und weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.
(9) Der Erweiterte Landesvorstand kann Anträge, auch solche, die er vom Landeskongress
überwiesen bekommen hat, an den Landesvorstand oder einen oder mehrere
Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung überweisen.
(10) Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 19 Aufgaben des Landesvorstands
(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten
Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen
Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende
oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des
Landesvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder
zwei Stellvertretende Landesvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 20 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands
(1) Der Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem Landesvorsitzenden
2. vier Stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
- Finanzen
- Organisation
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Programmatik
3. zwei Beisitzern, die verantwortlich sind für
- Publikationen
- Internet
4. vier weiteren Beisitzern
(2) Mitglieder des Landesverbands, die stimmberechtigte Mitglieder des
Bundesvorstands der Jungen Liberalen oder Mitglied des Landtags von Baden-
Württemberg, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments sind, sind
während der Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Landesvorstands ohne Stimmrecht.
(3) Der Landesvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Landesverbands zu
nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes ernennen.
(4) Der Landesvorsitzende und der Stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress in getrennten
Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Das nähere regelt die
Geschäftsordnung des Landeskongresses.
(6) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf dem
nächsten Landeskongress durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der
Einladung zum Landeskongress die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit
„Nachwahlen zum Landesvorstand“.
(7) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Landesvorstandsmitglieder fünf oder
weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf
einem Landeskongress durch Wahl wieder zu besetzen.

§ 21 Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern
(1) Mitglieder des Landesvorstandes werden durch Beschluss des Landeskongresses mit
absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt
abberufen.
(2) Mit der Abberufung verliert das Landesvorstandsmitglied sein Amt und die
Mitgliedschaft im Landesvorstand.
(3) Der Antrag auf Abberufung kann von einem Drittel der Delegierten des
Landeskongresses, von zwei Bezirksverbänden oder von zehn Kreisverbänden gestellt
werden. Er muss den Delegierten spätestens zusammen mit der Einladung zum
Landeskongress zugehen.
(4) Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung ist geheim.
(5) Beschließt der Landeskongress die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds, so
wird unverzüglich dessen Amt nach den allgemeinen Regeln neu gewählt.

§ 22 Landesarbeitskreise
(1) Landesarbeitskreise sind Gremien der verbandsinternen Meinungsbildung und
arbeiten eigenständig an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich.
(2) Beschlussfassende Sitzungen eines Landesarbeitskreises sind im Verband zwei
Wochen vorher auf der Internetseite des Landesverbandes bekannt zu geben.
Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand zu Beginn seiner Amtsperiode für
deren Dauer eingerichtet. Der Themenbereich oder Arbeitsauftrag des Arbeitskreises ist
zu bezeichnen.
(3) In seiner ersten Sitzung wählt der Landesarbeitskreis einen Vorsitzenden. Er kann
einen Stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
(4) Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Jungen
Liberalen Baden-Württemberg gleichermaßen offen.
(5) Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.
(6) Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge
Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen
sind.

V. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 23 Finanzen
(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Einnahmen ab.
(2) Der für Finanzen zuständige Stellvertretende Landesvorsitzende hat die Finanzen des
Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und
überwacht nach dessen Verabschiedung (§ 18 Absatz 1 Satz 3) dessen Einhaltung. Er hat
den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Bezirksverbände haben an den Landesverband € 1,-- pro Mitglied und Monat
abzuführen. Die Rechnungsstellung erfolgt für den Zeitraum eines Vierteljahres.
Teilleistungen der Bezirksverbände auf offene Forderungen von Beitragsabführungen an
den Landesverband gelten als auf die jeweils älteste bestehende durchsetzbare
Forderung geleistet.
(4) Funktionsträger der Jungen Liberalen Baden-Württemberg erhalten Erstattung von
Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind.
Der Landesvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans
entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der
Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.
(5) Die Kreisverbände erheben von ihren Mitgliedern Beiträge nach eigenen Richtlinien.
Bezirks- oder landesunmittelbare Mitglieder entrichten ihre Beiträge an diese
Gliederungen. Der Jahresbeitrag muss pro Mitglied bei mindestens 10.- € liegen. Eine
Staffelung der Beiträge ist zulässig.

§ 24 Schiedsgericht
(1) Bei allen Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes ist das Bundesschiedsgericht
der Jungen Liberalen zuständig.
(2) Es gilt die Schiedsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 25 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
ausgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten.
10
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der
Wortlaut der beantragten Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor dem
Landeskongress zugehen.
(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in
die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand eingegangen und
schriftlich an die Delegierten verteilt worden sein.

§ 26 Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmberechtigten. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende
Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress den Delegierten und Ersatzdelegierten
zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Reinhold-
Maier-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§ 27 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landeskongress in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg vom 31. Januar
1981, zuletzt geändert am 18. Oktober 2003 außer Kraft.
(2) Der Landesvorstand beruft bis zum 31.12.2006 konstituierende
Bezirksmitgliederversammlungen in den vier Bezirken des Landesverbandes (§ 10) ein.
Diese beschließen eine Satzung und wählen einen Bezirksvorstand, die Delegierten und
Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand und die Delegierten zum
Landeskongress.
(3) Der bisherige Bezirk Südbaden wird mit der Gründung des neuen Bezirksverbands
Südbaden aufgelöst. Er übernimmt das Vermögen des bisherigen Bezirks Südbaden.
(4) Die bisherigen Bezirke Nordschwarzwald, Mittelbaden und Kurpfalz werden mit der
Gründung des neuen Bezirksverbands Nordbaden aufgelöst. Das Vermögen der
aufgelösten Bezirke fällt an den neuen Bezirk Nordbaden.
(5) Die bisherigen Bezirke Region Stuttgart und Franken werden mit der Gründung des
neuen Bezirksverbands Nordwürttemberg aufgelöst. Das Vermögen der aufgelösten
Bezirke fällt an den neuen Bezirk Nordwürttemberg.
(6) Der bisherige Bezirk Neckar-Alb wird mit der Gründung des neuen Bezirksverbands
Südwürttemberg aufgelöst. Das Vermögen des aufgelösten Bezirks fällt an den neuen
Bezirk Südwürttemberg.
(7) Der bisherige Bezirk Mittelschwaben wird mit der Gründung der neuen
Bezirksverbände Nordwürttemberg und Südwürttemberg aufgelöst. Sein Vermögen
übernimmt der Landesverband.
(8) Der bisherige Bezirk Bodensee-Oberschwaben wird mit der Gründung der neuen
Bezirksverbände Südbaden und Südwürttemberg aufgelöst. Sein Vermögen fällt an den
neuen Bezirk Südwürttemberg.
(9) § 20 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5 finden erstmals bei den Wahlen zum
Landesvorstand 2007 Anwendung.
(10) § 18 Absatz 2 Nummer findet ab dem 01.01.2007 Anwendung. Bis dahin entsendet
jeder Bezirk einen stimmberechtigten Delegierten in den Erweiterten Landesvorstand. Ist
ein solcher Delegierter verhindert oder nicht vorhanden, übt der Bezirksvorsitzende das
Stimmrecht für seinen Bezirk aus.
(11) § 22 Absatz 2 findet erstmals auf die Amtsperiode des 2007 gewählten
Landesvorstands Anwendung.

Sebastian GratzSebastian Gratz
stellvertretender Landesvorsitzender für Programmatik

gratz@julis-bw.de