Mehr Freizeit für Schülerzeitschriften

(Beschluss vom 29. Landeskongress, Hilzingen)

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sprechen sich für mehr Freiheit für Schülerzeitschriften und damit für die Streichung des Paragraphen 5, (2) der Schülerzeitschriftenverordnung vom 1. August 1976 aus.

Begründung:

§5, (2) sieht vor, daß der Schulleiter jederzeit die Einsichtnahme in die fertig gedruckte Ausgabe fordern kann und diese ist ihm mindestens 3 Tage vor Vertrieb vorzulegen. Sieht er in der betreffenden Ausgabe einen Verstoß gegen ein Gesetz oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule, darf er den Vertrieb der Zeitung bis zur nächsten Sitzung der Schulkonferenz aussetzen. Diese berät über die Vorwürfe des Schulleiters; stimmt sie diesen zu, kann der Vertrieb gänzlich verboten werden.

Dies stellt für die Redaktion ein großes Risiko dar, denn zum Zeitpunkt der Einsichtnahme ist die Ausgabe schon gedruckt, d.h. es sind bereits Kosten für die ohnehin nur knappe Kasse der Redaktion entstanden. Wird die Ausgabe schließlich doch von der Schulkonferenz genehmigt, kann die Ausgabe schon veraltet sein; verbietet die Schulkonferenz den Vertrieb endgültig, bleiben der Schülerzeitschrift nicht nur die Verkaufs-- sondern auch sämtliche Werbeeinnahmen aus.

Eine Maßnahme nach §5, (2) stellt Somit meist das ganze Überleben einer Zeitschrift in Frage. Für die Schülerzeitschrift gilt sowieso das Landespressegesetz, also soll eine Schülerzeitung wie jedes andere Presseerzeugnis behandelt werden. Es gibt keine Begründungen für die Sonderbehandlung der Schülerzeitschriften und die daraus entstehenden Nachteile!

Benjamin StrasserBenjamin Strasser
Stv. Landesvorsitzender für Programmatik

strasser@julis-bw.de