Massiver Handlungsbedarf des Gesetzgebers in Sachen Asyl


Durchführung der im Asylkompromiß 1993 vereinbarten „Gegenleistungen“ für die Verfassungsänderung

  • besonderer Status für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
  • Prüfauftrag Einwanderungsgesetz

Gesetzgeberische Ausgestaltung der Drittstaatenregelung nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil

Regelung für die Geltendmachung der im Urteil ausdrücklich vorgegebenen Ausnahmefälle von der Drittstaatenregelung

Das Bundesverfassungsgericht normiert in seinem Urteil vom 14.5.1996 Ausnahmefalle von der Drittstaatenregelung:

  1. Todesstrafe (= § 53 II AuslG).
  2. Darlegung einer erheblichen konkreten Gefahr durch den Bewerber, daß er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, das zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats stehe (= § 53 IV S. l AuslG)
  3. schlagartige Änderung der für die Qualifizierung als Drittstaat als sicher maßgeblichen Verhältnisse und Ausbleiben einer entsprechenden Reaktion der Bundesregierung gem. § 26a III AsylVfG
  4. Der Drittstaat greift selbst zu Maßnahmen politischer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK), wird also selbst zum Verfolgerstaat
  5. Lösung des Drittstaates von seinen völkervertraglichen Verpflichtungen und dementsprechende Nicht – Gewährleistung des Schutzes politisch Verfolgter. Ein Rechtsbeistand für die Darlegung des Ausnahmefalls in der konkreten Situation an der Grenze ist aber nicht gewährleistet, Anpassungen im Asylverfahrensgesetz sind daher dringend notwendig,

Erforderlichkeit einer europäischen Regelung des Asylverfahrens

Der Artikel 18a II S.5 birgt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes die Aufforderung an den deutschen Gesetzgeber in sich, massiv auf eine europaweit harmonisierte Verfahrensregelung für Asylbegehren hinzuwirken, Gerade die Drittstaatenregelung kann sonst aufgrund der fehlenden Widerlegungsmöglichkeit oftmals keinen ausreichenden Verfahrensschutz gewährleisten, soweit dieser in den Drittstaaten selbst nicht besteht. Erhebliche Verfahrensdefizite im Vergleich zur deutschen Regelung bei der Geltendmachung von Asylbegehrens gibt es beispielsweise in Polen, Frankreich, Österreich und der Tschechischen Republik.

gesetzliche Verfahrensregelung im Schengener Vertragsgebiet

Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) gewährleistet eine Klagemöglichkeit des Asylbewerbers gegen die Ablehnung seines Asylbegehrens. So ist bei einer Einreise über einen Drittstaat, der zugleich Schengenstaat ist, die Widerlegung per Klage möglich. Die Schengenregelung ist also formal besser als die Drittstaatenregelung.
Gleichzeitig aber gewährleistet das SDÜ nicht das Verfahren, sondern ermöglicht die Rückabschiebung („one-chance-only-Prinzip“) in einen Viertstaat, der auch Nicht- Schengen – Staat sein kann, Es ergeben sich daher wiederum Defizite hinsichtlich der Verfahrensgewährleistung, Eine gesetzliche Regelung des Asylverfahrens im Schengener Vertragsgebiet ist dringend notwendig, m. Flughafenverfahren

  1. Verfahrensanpassungen nach den BVerfG-Vorgaben nicht dem BMI allein überlassen
    Vom Bundesverfassungsgericht wurden einige Verfahrensänderungen herbeigeführt, so der rechtlich fachkundige Beistand bei nicht – anwaltlich vertretenen Asylbewerbern und die Fristverlängerung auf 7 Tage statt 3 Tage zur Begründung des Eilantrags ab Zustellung des Bescheids durch die Behörde. Diese Regelung des Verfahrens sollte nicht allein dem BMI überlassen werden,
  2. Festhalten von Asylbewerbern im Transitbereich
    Das Festhalten im Transitbereich ist laut Bundesverfassungsgericht keine freiheitsentziehende Maßnahme, Ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK ist aber möglich, wenn das Festhalten im Transitbereich länger als 20 Tage dauert, Eine Überschreitung dieser 20-Tage-Frist ist nicht auszuschließen, denn:

    1. Im Flughafenverfahren wird in einem Verfahren alles geprüft: „sicheres“ Herkunftsland, „Schutz vor Verfolgung“, „faires Verfahren“, „Schutz vor Todesstrafe im Herkunftsland“
    2. Abgelehnte Bewerber werden z.T. noch nach der Aberkennung im Transitbereich festgehalten, weil z.B. noch Papiere fehlen.