Kunst und Kultur von staatlichen Zwängen befreien!

Kunst und Kultur unterliegen in Deutschland einer staatlichen Zwangsverwaltung. Kulturschaffende und Künstler sind abhängig von staatlicher Willkür und einem finanziellen Zuteilungssystem, das weder gesamtgesellschaftlich legitimiert ist, noch eine wirkliche Kulturvielfalt fördert.

Die direkte Förderung von Kultur unter der schützenden Hand des Staates bedeutet immer eine einseitige Förderung bestimmter, staatlich gewollter Kulturströmungen.

Zu Zeiten voller staatlicher Kassen konnte eine zumindest breit angelegte Kulturförderung teilweise garantiert werden. Doch je knapper die Mittel wurden, um so willkürlicher wurde die Verteilung der staatlichen Gelder. Dies führte automatisch zu einer Förderung der „Hochkultur“ wie z.B. Opern- und Schauspielhäusern. Denn auch die Vergabe staatlicher Mittel ist nicht frei von der Verfolgung bestimmter Interessen (Imagegewinn) und legt deshalb Wert auf breite gesellschaftlich Zustimmung.

Da die freie Wirtschaft immer mehr bereit ist, eine soziale Verantwortung im Kulturbereich – auch aus Imagegründen heraus – zu übernehmen, muß der Staat durch die Veränderung steuerlicher Rahmenbedingungen ihr dazu den Freiraum verschaffen.

Wir sind der Überzeugung, daß bessere Rahmenbedingungen für die private Kulturförderung eine größere kulturelle Vielfalt in der Bundesrepublik ermöglichen.

Wie die Diskussion um die staatliche Kulturförderung zeigt, besteht in der Bundesrepublik ein Grundbedürfnis nach „Nischen“-Kulturen. Wenn aber ein solches besteht, ist auch das Interesse an der Förderung solcher Kultursegmente durch die freie Wirtschaft gegeben.

Dieses Interesse wird aber bisher dadurch eingeschränkt, daß der freien Wirtschaft große Hindernisse bei der Kulturförderung in den Weg gelegt werden. Während staatliche „Wohltaten“ beim Empfänger nicht versteuert werden müssen, sind Mittel der freien Wirtschaft grundsätzlich beim Empfänger als sogenannter Verkauf von Werbekraft steuerpflichtig. Staatliche Kulturorganisation werden dadurch über Gebühr bevorteilt.

Auch eine inhaltliche Anbindung des Unternehmenszwecks des fördernden Projektes muß aufgehoben werden. Denn bisher gilt nur eine inhaltlich an den Unternehmenszweck gebundene Kulturförderung als Betriebsausgabe. Dabei könnten diese Ausgaben eine sehr wirksame und vor allem auch im Sinne des Fiskus kostenneutrale Kulturförderung darstellen.