14.01.2021

Back to the roots in der Anlagebesteuerung – Abschaffung der Ungleichheit

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg setzen sich wie in ihrem am 76. Landeskongress beschlossenen Antrag “Let’s talk about tax baby” für eine Abschaffung der Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Einkunftsarten ein. Als Maßnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung zwischen Kapitaleinkünften und anderen Einkünften fordern wir folgendes:

  1. die Abschaffung der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer. Sie soll allerdings weiterhin zur Herstellung der Liquidität im Staatswesen und zur Vermeidung unvorhergesehen hoher Steuernachzahlungen bei Kapitalerträgen abgeführt und dann nach § 36 EStG in der Veranlagung angerechnet werden. Analog zu nichtselbständigen Einkünften ist bei den inländischen Banken ein Melde- und Übermittlungsverfahren einzurichten, sodass versehentliche Nicht-Angabe den Steueranspruch nicht gefährdet. Internationale Meldeverfahren, z. B. mit der Schweiz, sind hier zu integrieren und eine europaweit einheitliche Meldung anzustreben. Von einem Ausländer einbehaltene Kapitalertragsteuer soll weiterhin als für Deutschland abgeltend behandelt werden; den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen und ihrem Inhalt ist hierbei Rechnung zu tragen.
  2. die Anrechnung der von der ausschüttenden Körperschaft bezahlten Steuern in der Veranlagung zur Einkommensteuer, soweit die Ausschüttung der Steuerpflicht in Deutschland unterliegt. Innerhalb der Europäischen Union sind sämtliche der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer entsprechenden Steuern so uneingeschränkt bei Steuerpflicht der Ausschüttung in Deutschland zur Anrechnung zu bringen. In diesem Zusammenhang soll auf missbräuchliche Gestaltungen der Schwerpunkt der Prüfung gelegt werden, sodass nur tatsächlich bezahlte Ertragsteuern zur Anrechnung kommen. Die anrechenbare Steuer auf Gesellschaftsebene soll Bestandteil der neuen Kapitalertragsteuerbescheinigung sein; dabei soll die Gesellschaft den Ertragsteueraufwand aus dem auf die Ausschüttung entfallen Geschäftsjahr ausweisen.
  3. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrag auf ein Viertel des Grundfreibetrags. Gleichzeitig sollen nachgewiesen höhere Werbungskosten wieder zum Abzug kommen. Die Verlustverrechnung soll wie bei anderen Einkunftsarten nur Beschränkung bei evtl. beschränkter Haftung für Verluste finden; ansonsten soll sie uneingeschränkt möglich sein.
  4. die Abschaffung der Spekulationsfrist bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. (private Veräußerungsgeschäfte). Typisiert sollen künftig ohne Nachweis 60% des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten anerkannt werden. Mit Nachweis wären weiterhin die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie die Anschaffungsnebenkosten anzugeben. Die Einkünfte sollen bei einer Haltefrist von über einem Jahr und bei Gebäuden grundsätzlich als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG behandelt werden, die auf diese Weise insbesondere bis weit in die obere Mittelschicht hinein ermäßigt besteuert werden. Die Antragsmöglichkeit nach § 34 (3) EStG (sog. halber Steuersatz) soll neben der Antragsmöglichkeit bei der Veräußerung oder der Aufgabe eines Betriebs gewährt werden. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sollen weiterhin nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar sein, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Die Freistellung von Gegenständen des täglichen Bedarfs und von selbstbewohnten Gebäuden soll beibehalten und um einen Generalausschluss der Besteuerung bei der Übertragung im Zuge einer Scheidung ergänzt werden.
  5. die Anpassung des Investmentsteuergesetzes in einer Weise, die die für Gesellschaften generell geltende steuerliche Transparenz realisiert; langfristig gesehen soll dies analog der anderen Einkünfte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung unter Anwendung der für Personengesellschaften geltenden Grundsätze als Grundlagenbescheid geschehen.
  6. bei von Kapitalgesellschaften bezogenen Kapitalerträgen soll das bisherige Verfahren nach § 8b KStG zur Anwendung kommen. Dies ist so zu modifizieren, dass künftig auch Streubesitzdividenden nur fiktiv mit 5% nichtabziehbaren Betriebsausgaben besteuert werden, so wie auch Dividenden über der Beteiligungsgrenze. Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll weiterhin nur fiktiv mit 5% nichtabziehbaren Betriebsausgaben besteuert werden.
  7. das Teileinkünfteverfahren für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile wollen wir abschaffen und stattdessen das Anrechnungsverfahren wie bei Privatpersonen anwenden.

Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.

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