01.07.2021

Fördern wir die jungen Warren Buffetts!

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg setzen sich für einen innovativen Finanzstandort ein, welcher eine verhältnismäßigeRegulierung sicherstellt sowie den Marktzugang von Anlegern und Anbietern nicht unnötig begrenzt.

Wir fordern daher die folgenden Gesetzesänderungen (Einfügungen/Änderungen in [fett]):

Kreditwesengesetz (KWG) § 1 Abs. 1a Nr. 11 und § 2 Abs. 6 Nr. 21 (neu):

  • die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von [mindestens 50] Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung)
  • [Unternehmen, die zwar den Tatbestand der Anlageverwaltung erfüllen aber bei denen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 100 000 Euro je Anleger beträgt]

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) § 1 Abs. 1 und § Nr. 33 a) aa):

  • Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf [50] Anleger begrenzen. (vorher: einen)
  • Semiprofessioneller Anleger ist jeder Anleger … der sich verpflichtet, mindestens [100 000] Euro zu investieren (vorher: 200 000)

Vermögensanlagegesetzbuch (VermAnlgG) § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und c):

von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht mehr als [50] Anteile angeboten werden, (vorher: 20) der Preis jedes angebotenen Anteils einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 mindestens [100 000] Euro je Anleger beträgt,(vorher: 200 000)

Mögliche andere durch diese Änderungen betroffenen Gesetze sind entsprechend der Intention dieses Antrags anzupassen.

Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.

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