30.04.2000

Freier Glaube im freien Staat


Freiheit des Glaubens

Die Sicherung und Erweiterung der Freiheit ist Ziel liberaler Politik. Hierzu gehören entscheidend die gerade auch vom Liberalismus erstrittene Glaubens- , Gewissens-, und Bekenntnisfreiheit, sowie das Recht auf freie Religionsausübung, wie sie im Artikel vier des Grundgesetzes garantiert sind. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit verlangt, dass das Nicht-Glauben oder Anders-Glauben ebenso respektiert wird wie das Bekenntnis zu einer christlichen Konfession. Für die Jungen Liberalen ist es daher selbstverständlich, die weltanschaulich-religiöse Überzeugung von Einzelnen und Gruppen zu achten, sowie jedem die Freiheit zu sichern, sein Leben danach zu gestalten. Glauben und Religion bleibt für Junge Liberale Privatsache.


Kirche – Gesellschaft – Staat

Der christliche Glauben und die christlichen Kirchen sind, wie immer man ihr Erbe beurteilen mag, von überragender Prägekraft gewesen. Früher standen sich Staat und Kirche als die zwei bestimmenden Mächte gegenüber. Sie entschieden über die Ordnung unter der die Menschen lebten. Darum war eine Regelung untereinander notwendig, um Konflikte zu vermeiden- sei es durch die Vorrangstellung einer von beiden, sei es durch organisatorische und personelle Verzahnung (Thron und Altar).

Dagegen steht in einem demokratischen Staat die Gesellschaft als entscheidender Faktor im Mittelpunkt – in ihr begegnen sich beide, Kirche und Staat. Es geht heute nicht mehr darum, wie Kirche und Staat ihr Verhältnis zueinander ordnen. Es geht vielmehr darum, wie sie sich in der Gesellschaft verstehen. Und zwar jeweils als eigenständiger und unabhängiger Faktor. Dieses Verhältnis zur Gesellschaft und zum Einzelnen erhält sein Gewicht nicht durch die organisatorische oder rechtliche Konstruktion des Verhältnisses von Staat und Kirche zu einander, sondern einzig und entscheidend durch die Qualität der Wirksamkeit der staatlichen Institutionen einerseits und der Kirchen andererseits.


Die Institution „Kirche“

In Religionen werden traditionelle Werte bewahrt und weitergeführt, Kirchen bilden für diese Bewahrung eine institutionelle Organisation, die die Religion in der Gesellschaft und gegenüber dem Staat vertritt.

Sie nehmen in dem immer weitergeführten Prozess der Neufindung und Neudefinition von gesellschaftlichen Leitbildern eine nicht zu unterschätzende Rolle ein. In diesem Prozess darf aus liberaler Sicht die Rolle der Kirche durch den Staat nicht überbewertet werden. Sondern muss immer mit anderen gesellschaftlichen Strömungen und Organisationen gleichgestellt werden.


Kein Alleinvertretungsanspruch der Kirche für gesellschaftliche Werte

Die aus der Geschichte erwachsenen Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster sind zum Teil noch heute in unserer Gesellschaft bestimmend, das heißt aber noch lange nicht, dass die gesamte Gesellschaft und in ihrer organisatorischen Vertretung der Staat sich gleich als christlich verstehen muss. Dabei darf die große Mehrheit der Christen nicht als Argument angeführt werden, um traditionelle Rechte und Gewohnheiten zu verteidigen.


Wertefindung in einer liberal-demokratischen Gesellschaft

In einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, die durch und durch pluralistisch strukturiert ist werden Werte nicht mehr nur durch eine Institution geprägt. Die Gesellschaft einigt sich in einem diskursiven Prozess, an dem sich grundsätzlich alle sinn- und wertstiftenden Organisationen und Gruppen passiv oder aktiv beteiligen, auf einen Wertekonsens, der damit natürlich auch christlich geprägt ist. Durch den Prozess der Globalisierung, also dem Zusammenrücken verschiedener Kulturen und Wertegemeinschaften, beruht der Wertekonsens auf immer differenzierteren Wertanschauungen.

Eine tolerante und offene Gesellschaft, die sich ihrer Traditionen und Werte bewusst ist, ermutigt geradezu den einzelnen durch die stärkere Infragestellung der Werte seinen persönlichen Lebensentwurf zu verwirklichen. Das ist im Sinne einer liberalen Politik, wie sie die Jungen Liberalen in Baden-Württemberg auch in Zukunft vertreten werden.


Glaubensfreiheit nicht auf bestimmte Religionsgruppen beschränkt

Das Grundrecht der Glaubensfreiheit verlangt, dass das Nicht-Glauben oder Anders-Glauben ebenso respektiert wird wie das Bekenntnis zu einer christlichen Konfession. Das ist in der Praxis keineswegs selbstverständlich. Schon mehrfach hat erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Nichtchristen ihr Recht auf negative Religionsfreiheit erkämpfen müssen. Nur allzu leicht wird die große Mehrheit der Christen als Argument angeführt, um traditionelle Rechte und Gewohnheiten zu verteidigen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ist aber nicht daran gebunden, wie wenige oder wie viele Menschen sich zu einer Religion bekennen. Daher hat nach liberaler Auffassung der Schutz der religiösen oder weltanschaulichen Minderheit Vorrang vor dem Recht der Mehrheit. Anders kann die Glaubensfreiheit als Grundrecht des Menschen nicht verstanden werden.


Thesen für „Freien Glauben im freien Staat“

Liberale Politik selbst stützt sich auf bestimmte Werte: Freiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen, Toleranz und Offenheit sind Werte zu denen sich Liberale tagtäglich bekennen. Aus diesen Werten leiten die Jungen Liberalen ihre Position für den freien Glauben im freien Staat ab. Liberale Politik selbst stützt sich auf bestimmte Werte: Freiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen, Toleranz und Offenheit sind Werte zu denen sich Liberale tagtäglich bekennen. Aus diesen Werten leiten die Jungen Liberalen ihre Position für den freien Glauben im freien Staat ab. Die Jungen Liberalen bekennen sich ausdrücklich zu Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie zum Recht auf freie Religionsausübung, wie sie im Art. 4 GG garantiert sind.

Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft darf keine Vor- oder Nachteile mit sich bringen, deshalb muss der Staat sich weltanschaulich-religiös neutral verhalten.

Die Jungen Liberalen begrüßen das vielfältige Engagement der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften und erkennen ihre wichtige Rolle in Politik und Gesellschaft an.

Die Jungen Liberalen sind für eine strikte Trennung von Kirche und Staat. Durch die wünschenswerte Zusammenarbeit wie etwa im Bereich der Sozialarbeit ist auch gegenseitige Abhängigkeit möglich. Das Delegationsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften für staatliche oder halbstaatliche Organisationen ist auf seine Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Die Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften entscheiden über ihre Angelegenheiten unabhängig von staatlichen Einflüssen, sofern dadurch nicht geltendes Recht verletzt wird.

Der Status für religiös und weltanschaulich gebundene Gruppen ist durch ein neues Verbandsrecht zu regeln.

Die staatliche Zustimmung bei der Besetzung kirchlicher Ämter entfällt. Kirchliche Würdenträger sind nicht verpflichtet, einen Eid auf das Grundgesetz bzw. die Landesverfassung abzulegen.

Kirchen und weltanschauliche Gemeinschaften regeln die Mitgliedschaft im Rahmen der Religionsfreiheit nach eigenem Recht. Der Austritt erfolgt durch Willenserklärung gegenüber den Kirchen Religionsgemeinschaften.

Die Religionsmündigkeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.

Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Diesem Verfassungsgrundsatz ist überall, insbesondere im Personenstandsrecht und im öffentlichen Dienst Geltung zu verschaffen.

Die bisherige Kirchensteuer ist durch ein kircheneigenes Beitragssystem zu ersetzen. Die Beiträge wirken sich wie Spenden an gemeinnützige Organisationen auf die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer aus.

Bildung, Krankenpflege und soziale Versorgung sind öffentliche Aufgaben. Das Recht der freien Träger in diesem Bereich tätig zu sein, muss gewahrt werden. Dazu sollen freie Träger sachgerechte staatliche Zuschüsse erhalten. Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl an Einrichtungen bereitsteht, um den Bedarf an weltanschaulich neutralen, jedermann zugänglichen Einrichtungen zu decken. Soweit Einrichtungen freier Träger öffentlich gefördert werden, müssen sie allgemein zugänglich sein, Andersdenkende dürfen keinen Benachteiligungen oder Zwängen ausgesetzt sein.

Der Verfassungsgrundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sind auf Länderverfassung und Gesetze, Regeln und Gebräuche im öffentlichen Bereich anzuwenden. Die Glaubensüberzeugung einzelner Gruppen dürfen nicht für alle verbindlich gemacht werden.

Auf sakrale Formen und Symbole ist im Bereich staatlicher Institutionen wie Gerichten und öffentlichen Schulen zu Verzichten. In Abwägung zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit ist es Staatsdienern erlaubt, religiöse Symbole zu tragen, sofern dies ausdrücklich als Ausdruck ihres persönlichen Glaubens zu verstehen ist (z.B. Kopftuch). Davon unberührt bleiben Schulgottesdienste und Andachten außerhalb der Unterrichtszeit. Ein offizielles Schulgebet ist abzulehnen. Die Eidesformel ist neutral zu lassen; dem Eidesleistenden steht es frei, den Eid durch einen Zusatz im Sinne seiner Weltanschauung zu ergänzen.

Die bestehenden Staatsverträge mit den Kirchen (Kirchenverträge, und Konkordate) sind wegen ihres Sondercharakters kein geeignetes Mittel, die Beziehungen zwischen Kirche und Staat zu regeln. Deshalb dürfen solche Verträge nicht neu abgeschlossen werden. Die bestehenden Kirchenverträge und Konkordate sind, soweit sie noch gültig sind, in gemeinsamer Übereinkunft aufzuheben. Ihre Gegenstände sind, soweit erforderlich, durch Gesetz oder Einzelvereinbarungen neu zu regeln.

Eine unbehinderte religiöse Betreuung durch in eigener Verantwortung gestellte Seelsorger aller Konfessionen und Weltanschauungen ist in staatlichen Institutionen wie der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei und dem Strafvollzug zu gewährleisten.

Die religiös und weltanschauliche unabhängige Gemeinschaftsschule soll im gesamten Bundesgebiet die staatliche Regelschule sein.

Der bisherige konfessionelle Religionsunterricht wird durch das Fach Lebenskunde, Ethik und Religion (LER) ersetzt. In der Sekundarstufe 2 erfährt LER die gleiche Behandlung wie die gesellschaftlichen Fächer. Die Erstellung der Lehrpläne für LER obliegt den Ländern.

Geistliche und Theologiestudenten sind in ihren Rechten und Pflichten, auch im Hinblick auf den Wehrdienst oder Zivildienst, allen anderen Staatsbürgern gleichzustellen.

Weitere Beschlüsse

Fit ohne Grenzen: Die 24/7-Revolution für unser Dorf!

Wir fordern eine Anpassung der bestehenden Lärmschutzverordnungen und der bestehenden Baurechtlichen Vorgaben, um den Betrieb von Fitness-Studios rund um die Uhr...

One Software to rule them all

Der Beschaffungsprozess von Software für Kommunen, Ämter und andere staatliche Institutionen (wie z.B. Schulen) ist ein beschwerlicher Prozess, der viel Zeit...

Mit dem Laptop am Pool – Workation auf eigene Verantwortung

 Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern eine grundlegende Vereinfachung der zeitweiligen Arbeitsausübung aus dem EU-Ausland.  In der Praxis zeigt sich, dass die...
Kategorien:
Filter Beschluss Organ
Mehr anzeigen