18.03.2022

Ich weiß (nicht), wo dein Haus wohnt: Privatsphäre auch bei Wahlen schützen!

Die Jungen Liberalen BadenWürttemberg sprechen sich dafür aus, die Praxis der Pflichtangabe der vollständigen Privatanschrift Kandidierender auf Wahlzetteln bei Gemeinderats, Ortschaftsrats, Kreistags und Bürgermeisterwahlen in BadenWürttemberg zu beenden.

Auch bei öffentlichen Bekanntmachungen von Wahlvorschlägen und Wahlergebnissen zu Kommunal und Landtagswahlen soll die Angabe der Privatanschrift unterbleiben, eine Angabe des Wohnortes bzw. Wohnbezirks der Bewerber ist in diesem Fall hinreichend.

Hierzu sind folgende Änderungen der Kommunalwahlordnung BW vorzunehmen: In § 24 I S. 3 Nr. 2 KomWO BW (Wahlzettel für Gemeinderats, Ortschaftsrats und Kreistagswahlen) sowie § 24 III S. 2 KomwO BW (Wahlzettel für Bürgermeisterwahlen) ist die Formulierung „Anschrift (Hauptwohnung)“ zu streichen. Die nach dieser Anpassung obsoleten § 24 I S. 3 Nr. 2 Hs. 2 sowie § 24 III S. 3 KomWO BW sind zu streichen.

In § 19 III S. 3 a.E. KomWO BW (öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge für Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Kreistagswahlen) ist folgender Passus aufzunehmen: „(und) anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) der Wohnort und bei unechter Teilortswahl der Wohnbezirk des Bewerbers anzugeben.“ Der § 19 III S. 4 KomWO BW ist folglich obsolet und zu streichen.

In § 20 VI S. 3 KomWO BW (öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahlen) ist die Formulierung „Anschrift (Hauptwohnung)“ durch „Wohnort“ zu ersetzen sowie der S. 4 des § 20 VI KomWO BW (fortan obsolet) zu streichen.

Ferner ist auch die Landeswahlordnung BW anzupassen:

In § 27 II S. 2 a.E. LWO BW (öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Landtagswahlen) soll folgender Passus eingefügt werden: „(und) anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) der Wohnort des Bewerbers.“ Die S. 3 und 4 des § 27 II LWO BW sowie § 28 II S. 2 LWO BW sind folglich zu streichen.

Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.

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