12.11.1995

Reform der Schülervertretung

Reform der Schülerlnnenmitwirkung und der Selbstverwaltung an (weiterführenden) Schulen in Baden-Württemberg


Grundsätzlich

Für die Jungen Liberalen Baden-Württemberg steht fest, daß der Schulalltag in erster Linie von denjenigen gestaltet werden soll, die ihm tagtäglich ausgesetzt sind. Politikverdrossenheit unter Jugendlichen und Desinteresse in schulpolitischen Fragen sind hinlänglich bekannt. Darunter leidet die Arbeit von Schülermitverantwortungen. Funktionierende, aktive Schülermitverantwortungen aber sind Elemente der Selbstverwaltung im demokratischen Staat. Sie sind zudem ein wichtiger Kooperationspartner für Junge Liberale vor Ort. SMVen funktionieren aber nur, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Die Schülerschaft ist, mehr als jede andere Gruppe im schulischen Leben, schulinternen Entscheidungen und Entwicklungen ausgeliefert. Ihr gebühren daher umfassende Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte im Schulalltag wie in der Bildungspolitik. Genauso gilt aber für Lehrerinnen und Eltern, daß Motivation, Eigenverantwortlichkeit und Kreativität erst entsteht, wenn man auch wirklich etwas bewegen kann.

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg fordern deshalb:

  • Ausweitung der Schulautonomie
  • Stärkung der Rolle der Schulkonferenz im Schulleben
  • Mehr Rechte für Schüler und Schülermitverantwortung

Im Einzelnen

Schulautonomie

a. Schulen sollen Finanzautonomie haben. Das heißt, daß, außer über Personalkosten und Baumittel, die Schule selbst über die Verteilung der ihr insgesamt zugewiesenen Mittel entscheidet. Die haushaltsstellengenaue Festlegung im Gemeindeetat entfällt. b. Schulen erhalten das Recht, in eigener Verantwortung Drittmittel zu akquirieren. c. Jede Schule erhält ein Vorschlagsrecht bei der Besetzung von Schulleiterstellen. Dieses Recht wird von der Schulkonferenz wahrgenommen. Freie Schulleiterstellen können nicht gegen das Votum der Schulkonferenz besetzt werden, § 40 BWSchG wird insoweit geändert. Die Mitwirkung der minderjährigen Schülervertreter in der Schulkonferenz ist nicht eingeschränkt.

Die Schulkonferenz

a. Die Schulkonferenz ist das höchste Beschlußgremium in der Schule, nicht die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. Insofern sind die Formulierungen in § 44 II und § 47 II BWSchG anzupassen. § 45 II, 1. Einschub wird gestrichen; in § 47 III 1 BWSchG wird „bedürfen ihres Einverständnisses“ ersetzt durch „beschlossen“.

b. Der Schulkonferenz besteht aus

  • dem/der Schulleiter/in oder seiner/m Vertreter/in als Vorsitzende/r Der/Die Vorsitzende hat nur Stimmrecht, wenn es ein Stimmenpatt gibt.
  • je nach Schulgröße 6-12 Lehrervertreter/innen
  • je nach Schulgröße 3-6 Elternvertreter/innen
  • je nach Schulgröße 3-6 Schülervertreter/innen
  • den Verbindungslehrer/innen (beratende Stimme)

Das Verhältnis von Schüler-, Eltern- und Lehrervertretern in der Schulkonferenz an weiterführenden Schulen ist also immer 1:1:2. Insoweit wird 47 VI BWSchG geändert. Die Regelung in § 47 VI BWSchG für Berufsschulen bleiben unberührt.

c. Die Schulkonferenz tagt schulöffentlich. Insoweit wird § 47 Abs. VIII geändert.

Die Schülerschaft und die SchüIermitverantwortung (SMV)

In Fragen, die das Schulleben zentral bestimmen, entscheidet an weiterführenden Schulen die Schulgemeinde (alle Schüler/innen und Lehrer/innen). Die Schulkonferenz bestimmt, in welchen Fragen die Schulgemeinde entscheidet.

Jede weiterführende Schule führt nach eigenen Regeln ein System zur Bewertung der pädagogischen Leistungen von Lehrern durch die Schülerinnen ein. Das System wird von der Schulkonferenz beschlossen.

Auf Verlangen von mindesten 20 % der Schülerinnen wird der Schülersprecher von allen Schülerinnen gewählt. Insoweit werden § 67 BWSchG und § 5 SMV-VO ergänzt.

Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ein „SMV-Gremium“, das die laufenden SMV-Angelegenheiten bearbeitet und zwischen den Sitzungen des Schülerrats die Aufgaben der SMV wahrnimmt.Insoweit wird § 3 SMV-VO ergänzt.

Die Verbindungslehrer haben alle Mitglieder des Schülerrates und alle, die im SMV-Gremium mitarbeiten, über die Aufgaben und Rechte der Schülerschaft und der SMV nach dem Schulgesetz und der SMV-Verordnung umfassend zu informieren, insbesondere über das politische Mandat der SMV, § 7 II Nr. 1 SMV-VO.

Der/die Schulleiter/in darf SMV-Veranstaltungen, wenn sie ihm rechtzeitig vorher angezeigt wurden, nur aus den in § 14 II SMV-VO genannten Gründen verbieten. Auf Antrag der SMV entscheidet dann die Schulkonferenz über die Durchführung dieser Veranstaltung 14 SMV-VO wird entsprechend ergänzt.

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