Mit diesem Formular reichst du eine Stimmrechtsübertragung für den 80. Landeskongress gemäß §16 Abs. 5 unserer Satzung ein.
Die einschlägigen Bestimmungen der Landesssatzung zur Kenntnisnahme:
§ 16 Abs. 5 Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige Unterschrift einem anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten desselben Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen.
§ 16 Abs. 7 Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.
§ 16 Abs. 8 Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.