Vereinsordnungen

Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. (Stand: Oktober 2022)


I. Durchführung des Landeskongresses

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung ein.

(2) Die von den Bezirksverbänden gemeldeten Delegierten werden einzeln mittels einfachem Brief (Drucksache) eingeladen oder nach vorheriger Zustimmung per E-Mail.

(3) Soweit ein Bezirksverband seine Delegierten nicht mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin für den Landeskongress der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt hat, erfolgt die Einladung durch Brief an den Bezirksverband.

(4) Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses versandt worden ist.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit können der Landesvorstand oder mindestens zehn Delegierte oder im Falle einer Personaldebatte die unmittelbar betroffene Person stellen.

§ 3 Eröffnung

Der bzw. die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er bzw. sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses wird nach der Eröffnung durch den Landesvorsitzenden bzw. die Landesvorsitzende festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung, die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Wird der Landeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Landeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt.

§ 5 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten und zwei Protokollführern.

§ 6 Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(3) Grußworte werden nur innerhalb eines entsprechend bezeichneten Tagesordnungspunktes zugelassen. Dies gilt nicht für die Minister, Parteivorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden oder Generalsekretäre der FDP auf der Landes- oder Bundesebene.

§ 7 Antragsreihenfolge

(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(1a) Bei dringlichen Anträgen nach Absatz 2 dieser GO gilt folgendes: Nachdem das Tagungspräsidium die formellen Voraussetzungen als erfüllt festgestellt hat, entscheidet der Landeskongress über die materielle Dringlichkeit des Antrags und darüber, an welcher Stelle der Antrag nachträglich in die Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

(1b) Ausgenommen sind Anträge nach § 17 Ziff. 8. Diese Anträge werden absteigend nach Beschlussdatum, bei Datumsgleicheit alphabetisch, eingebracht.

(2) Dringlichkeitsanträge können auch nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens zehn Delegierten oder durch Beschluss des Landesvorstandes, des Erweiterten Landesvorstandes oder eines Bezirksverbandes beim Tagungspräsidium eingereicht werden.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Delegierter widerspricht.

§ 8 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf Abberufung des Tagespräsidiums, unterbrochen werden.

§ 9 Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen.

II. Tagungspräsidium

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Das Präsidium übt sein Amt sorgfältig und unparteiisch aus.

(2) Das Präsidium sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Das Präsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Präsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von seinen Mitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Präsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand zweimal in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch einen Delegierten Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zum Präsidium zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

III. Reden und Debatten

§ 14 Rederecht

Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“, und sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden aus folgenden Gründen:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers,
  3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden; die Begrenzung ist gleich für alle Redenden.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für

  1. einen Antragsteller oder
  2. einen Berichterstatter.

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. Beratung von Sachanträgen

§ 17 Begriffsbestimmung

Zu den Sachanträgen gehören:

  1. Anträge zur Satzung,
  2. Anträge, die fristgerecht eingereicht wurden,
  3. Anträge, die als dringlich erklärt wurden,
  4. Anträge aus der Diskussion,
  5. Alternativanträge zu Anträgen nach Ziff. 1 – 4,
  6. Änderungsanträge; hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Ziff. 1 – 5,
  7. Anträge zur Auflösung des Landesverbands gemäß §4 der Landessatzung,
  8. Anträge zur Überführung von nicht mehr aktuellen Beschlüssen aus der Beschlusslage in die Beschlusssammlung, welche zu archivieren ist.

§ 18 Grundsätze der Antragsberatung

Anträge nach § 17 Ziff. 1-4 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer zusammengefasst werden.

§ 19 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrages in die zweite Lesung beendet.

§ 20 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens fünf Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 21 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen.

V. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 22 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

  1. der Antrag auf Vertagung,
  2. der Antrag auf Unterbrechung,
  3. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
  4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  6. der Antrag auf Nichtbefassung,
  7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
  9. der Antrag auf Verweisung,
  10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung
  11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
  12. der Antrag auf geheime Abstimmung,
  13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
  14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
  15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
  16. der Antrag auf Personalbefragung,
  17. der Antrag auf Personaldebatte,
  18. der Antrag auf Rauchverbot.

§ 23 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 22 Abs. 2 Ziff. 8, 10 – 18 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. Ein Antrag nach § 22 Abs. 2 Ziff. 18 gilt als angenommen, sobald er von einem Delegierten gestellt wird; Gegenrede und Abstimmung sind in diesem Fall nicht zulässig.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 22 Abs. 2 Ziff. 10 – 11 bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 – 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 24 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 25 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 23 Abs. Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. Abstimmung

§ 26 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit aller ausgegebenen Stimmen, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Im Falle von mehreren Alternativen erreicht diejenige die einfache Mehrheit, die die größte Anzahl an Ja-Stimmen erhält. Satz 2 gilt entsprechend für Wahlen mit mehreren Bewerbern.

(3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mehr als 50 vom Hundert der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt. Die Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens 66,6 vom Hundert der ausgegebenen gültigen Stimmen beträgt.

§ 27 Verfahren

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 28 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 29 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Eine Ablehnung muss von der Versammlungsleitung begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

VII. Wahlen

§ 30 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 31 Personalbefragung und Personaldebatte

Auf Antrag von mindestens einem Delegierten findet eine Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 32 Verfahren

(1) Soweit in der Landessatzung oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren, für die Anzweiflung eines Ergebnisses und für die Anfechtung sinngemäß die Vorschriften über Abstimmungen.

(2) Erreicht bei den Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang nur die einfache Mehrheit erforderlich. Erreicht der Bewerber diese nicht, so wird neu gewählt.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50 vom Hundert der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs. 3 und 4 werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

(7) Delegiertenwahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jeder Stimmberechtigte eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegeben werden. Delegierte und Ersatzdelegierte werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl zum Delegierten oder Ersatzdelegierten ist im ersten Wahlgang die relative Mehrheit erforderlich. Ist die exakte Bestimmung einer Reihenfolge notwendig, so ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen, bei der die relative Mehrheit genügt. Ergibt sich auch in dieser Stichwahl kein eindeutiges Ergebnis, so ist ein Losverfahren durchzuführen. Der Landeskongress kann, sofern kein Stimmberechtigter widerspricht, vor Eintritt in die Delegiertenwahlgänge beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit sofort das Los über die Reihenfolge entscheidet. Das Losen ist unmittelbar nach dem Wahlgang durch das Tagungspräsidium durchzuführen.

VIII. Protokoll

§ 33 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörigen Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
  3. die Ergebnisse der Wahlen,
  4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 34 Ausfertigung und Genehmigung

(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird von den Protokollführern mit Unterstützung der Landesgeschäftsstelle unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb von 8 Wochen ist das Protokoll vom Landesvorstand zu genehmigen. Nach der Genehmigung wird es den Bezirksverbänden in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht.

 

Satzung der Jungen Liberalen Landesverband Baden-Württemberg e.V. in der Fassung vom 22.10.2022


Präambel

Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen.

Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft und sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Landesverbandes

Bei den Jungen Liberalen Baden-Württemberg haben sich junge Liberale zu einem Landesverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit den Jugendlichen in Baden-Württemberg in die Praxis umzusetzen.

§ 2 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Landesverband Baden-Württemberg“, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereines ist Stuttgart.

(3) Der Landesverband umfasst das Gebiet des Bundeslandes Baden-Württemberg.

§ 3 Bundesverband der Jungen Liberalen

(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V.

(2) Im Erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter vertreten.

(3) Der Bundesvorstand ist zu den Landeskongressen zu laden. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied ist auf dem Landeskongress rede- und antragsberechtigt.

§ 4 FDP

(1) Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg sind der Jugendverband der FDP Baden-Württemberg.

(2) Der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Baden-Württemberg und alle Bewerber um den Landesvorsitz müssen Mitglied der FDP sein.

(3) Die Jungen Liberalen werden im Landesvorstand der FDP Baden-Württemberg von ihrem Vorsitzenden, darüber hinaus von anderen Mitgliedern des Landesvorstandes vertreten. Diese werden vom Vorstand benannt und müssen Mitglieder der FDP sein.

§ 5 Form, Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

(2) Ein Mitglied der Jungen Liberalen ist in der Regel Mitglied des Kreisverbandes an seinem Hauptwohnsitz. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann von Satz 1 abgewichen werden.

(3) Die Mitgliedschaft in einem Kreisverband bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im zugehörigen Bezirksverband. Die Mitgliedschaft in einem Bezirksverband des Landesverbandes Baden-Württemberg bestimmt zwingend die Mitgliedschaft im Landesverband Baden-Württemberg. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Landes-, Bezirks- oder Kreisverband ist ausgeschlossen.

§ 7 Aufnahme, Wechsel des Kreisverbandes

(1) Die Mitgliedschaft ist beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband zu beantragen. Geht der Antrag bei einem Bezirksverband oder beim Bundesverband ein, gilt er als beim Landesverband gestellt.

(2) Über den Antrag entscheidet der zuständige Kreisverband oder der Landesvorstand.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nach § 6 nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen Ausschluss gemäß § 3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.

(4) Der zuständige Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds binnen einem Monat nach Kenntniserlangung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(5) Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschließlich durch den Bundesvorstand.

(6) Für den Wechsel des Kreisverbandes gelten Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 entsprechend.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, durch Ausschluss oder durch Tod.

(2) Bekleidet das Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so bleibt die reguläre Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Amtszeit bestehen, ohne dass eine weitere Wahl in ein Amt zulässig ist.

(3) Der Landesvorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn

  1. das Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nachgekommen ist und vom Einzugsberechtigten mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt worden ist, hierbei muss mindestens eine Mahnung die Schriftform erfüllen und auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen hinweisen, oder
  2. der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im Zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugestellt werden konnte.

(4) Im Übrigen richtet sich der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3a Absatz 2 der Bundessatzung.

§ 9 Rechte und Pflichten des Mitglieds

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes besitzt das passive Wahlrecht zu jedem Amt und jeder Funktion im Landesverband und in den Untergliederungen, denen es angehört, sofern nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Jedes Mitglied hat Zugang zu Veranstaltungen, Versammlungen und Treffen der Jungen Liberalen. Durch Satzung oder eine Geschäftsordnung der Organe des Landesverbandes können Einschränkungen festgelegt werden.

(3) Die Mitglieder werden vom Landesvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Landesverband informiert.

(4) Das Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich seinem Kreisverband, dem Landesverband oder dem Bundesverband zu melden.

(5) Das Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe der Bestimmungen seines Kreisverbandes, seines Bezirksverbandes oder dieser Satzung.

§ 10 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Baden-Württemberg kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Die Mindesthöhe des jährlichen Förderbeitrags beläuft sich auf 50 Euro.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist beim Landesvorstand zu beantragen.

(3) Fördermitglieder erwerben keine mitgliedschaftlichen Rechte. Sie werden zudem nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.

(5) Den Ausschluss eines Fördermitglieds kann der Landesvorstand beschließen.

III. Abschnitt: Gliederung des Landesverbandes

§ 11 Bezirksverbände

(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Jungen Liberalen gliedert sich in Bezirksverbände.

(2) Der Bezirk Südbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Freiburg (die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenau, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Tuttlingen, Waldshut-Tiengen sowie den Stadtkreis Freiburg).

(3) Der Bezirk Nordbaden umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Karlsruhe (die Landkreise Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald, Rastatt und Rhein-Neckar sowie die Stadtkreise Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Pforzheim).

(4) Der Bezirk Nordwürttemberg umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Stuttgart (die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Main-Tauber, Ostalb, Rems-Murr und Schwäbisch-Hall sowie die Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart).

(5) Der Bezirk Südwürttemberg-Hohenzollern umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen (die Landkreise Alb-Donau, Biberach, Bodensee, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb sowie den Stadtkreis Ulm).

(6) Die Bezirksverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landessatzung entsprechend.

(7) Die Bezirksverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(8) Der Landesvorstand ist zu den Bezirkskongressen mit der für Mitglieder laut Bezirkssatzung geltenden Frist zu laden. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Bezirksmitgliederversammlungen rede- und antragsberechtigt. Ombudspersonen sind einzuladen und redeberechtigt.

§ 12 Kreisverbände

(1) Die Bezirksverbände gliedern sich in Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise. Durch Bezirkssatzung kann ein von Satz 1 abweichender Zuschnitt der Kreisverbände festgelegt werden.

(3) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut.

(4) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen und diese können über die Bezirksverbände beim Landesverband hinterlegt werden. Liegt auf der Kreismitgliederversammlung eine aktuelle Satzung nicht vor, so gilt die beim Landesverband hinterlegte Satzung des Kreisverbandes, sofern diese keine planwidrigen Lücken vorweist.

(5) Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt diese Landessatzung entsprechend.

(6) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Landes- oder Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von 7 im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom Bezirksvorsitzenden, hilfsweise vom Landesvorsitzenden einberufen.

(7) Die Kreisverbände werden dem Landesverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(8) Nach Vorstandswahlen eines Kreisverbands sind dem Landesverband die Vorstandsmitglieder sowie die aktuelle Bankverbindung mitzuteilen.

(9) Der Landesvorstand ist zu den Kreismitgliederversammlungen mit der für Mitglieder laut Kreissatzung geltenden Frist zu laden. Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied ist auf den Kreismitgliederversammlungen rede- und antragsberechtigt. Ombudspersonen sind einzuladen und redeberechtigt.

§ 13 Gliederungen unterhalb der Kreisebene

(1) Für ein Gebiet, das den Teil eines Kreisverbandes umfasst, kann dieser die Gründung einer weiteren Gliederungseinheit festlegen.

(2) § 12 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.

IV. Abschnitt: Organe und Gremien des Landesverbandes

§ 14 Organe

Die Organe des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen sind:

  1. der Landeskongress
  2. der Erweiterte Landesvorstand
  3. der Landesvorstand.

§ 15 Aufgaben des Landeskongresses

Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbaren Aufgaben:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
  2. Wahl zweier Kassenprüfer und zweier Ersatzkassenprüfer, die jeweils nicht im Erweiterten Landesvorstand stimmberechtigt sein dürfen,
  3. Wahl einer aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungskommission,
  4. Wahl eines Landesschiedsgerichts,
  5. Wahl einer Ombudsperson,
  6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
  7. Änderungen dieser Satzung,
  8. Auflösung des Landesverbandes.
  9. Wahl eines/einer Datenschutzbeauftragten

§ 16 Zusammensetzung des Landeskongresses; Stimmübertragung

(1) Der Landeskongress setzt sich aus Delegierten zusammen, deren Zahl 12 % der Mitgliederzahl des Landesverbandes entspricht, maximal jedoch 150 Delegierte. Die Delegierten werden grundsätzlich von den Bezirksverbänden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie werden nach dem Verfahren St. Lague/Schepers entsprechend der Mitgliederzahl auf die Bezirke verteile. Als Stichtag wird die Einladungsfrist des Landeskongresses zugrunde gelegt.

(2) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress werden in den Bezirksverbänden gewählt. Die Bezirksverbände können in ihren Satzungen bestimmen, ob die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten ganz von den Bezirksverbänden durchgeführt werden oder ob diese ganz oder teilweise den Kreisverbänden übertragen werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Bezirke bzw. Kreise können vor Durchführung der Wahlen beschließen, dass im Falle der Stimmengleichheit mehrerer Bewerber das Los über die Reihenfolge entscheidet. Zeit und Ort dieser Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten, sowie deren Anschrift sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ist im Bezirk nach der Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zu besetzen [oder fällt ein Delegierter weg], so wird der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl zum Delegierten. Verliert ein Bezirk nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so wird der mit der niedrigsten Stimmenzahl gewählten Delegierte zum ersten Ersatzdelegierten; die Reihenfolge der weiteren Ersatzdelegierten bleibt unverändert. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss das Nachrücken eines Ersatzdelegierten und das Ausscheiden eines Delegierten in der Bezirkssatzung geregelt werden.

(4) Delegierte können ihre Stimme jederzeit schriftlich und durch eigenhändige Unterschrift einem anderen Mitglied desselben Bezirksverbandes übertragen. Die Übertragung ist dem Landesvorstand vorzulegen. Nach Eröffnung des Landeskongresses werden die Stimmen zuerst auf gewählte Ersatzdelegierte übertragen

(5) Der Vorsitzende eines Bezirksverbandes erhält alle Stimmen seines Verbandes, die bei Kongressbeginn nicht in Anspruch genommen wurden. § 16 Abs. 6 ist hiervon unberührt. Er kann die Stimmen der Delegierten seines Verbandes, die zu Kongressbeginn nicht erschienen sind, unwiderrufich auf Ersatzdelegierte des Bezirksverbandes übertragen. Dabei hat er Übertragungen auf alle erschienenen Ersatzdelegierten unter den Einschränkungen des § 18 Abs. 3 in der Reihenfolge ihrer Wahlergebnisse vorzunehmen. Von Satz 2 kann abgewichen werden, falls die Bezirkssatzung eine Übertragung der Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Kreisverbände nach Absatz 2 vorsieht. In diesem Fall muss die Stimmausgabe in der Bezirkssatzung geregelt werden.

(6) Jeder Delegierte darf neben seiner eigenen noch eine weitere Stimme wahrnehmen.

(7) Die Wahlprüfungskommission prüft den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, die Wirksamkeit von Stimmübertragungen und das Stimmrecht der Delegierten.

(8) Über die gemäß Abs. 2 Gewählten hinaus ist jedes Mitglied eines Bezirksverbandes Ersatzdelegierter seines Bezirksverbandes.

§ 17 Einberufung des Landeskongresses; Beschlussfähigkeit; Antragsfrist

(1) Der Landeskongress wird einmal jährlich einberufen (ordentlicher Landeskongress). Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Antrag eines Drittels seiner Delegierten, auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden oder im Falle des § 21 Absatz 6 (außerordentlicher Landeskongress).

(2) Der Landeskongress wird mit einer Versandfrist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Landesvorsitzenden an alle Delegierten und Ersatzdelegierten einberufen. Ein außerordentlicher Landeskongress kann mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.

(3) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder wirksam vertreten ist.

(4) Ist der Landeskongress nicht beschlussfähig, hat der Landesvorsitzende binnen vier Wochen einen Landeskongress einzuberufen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte des beschlussunfähigen Landeskongresses enthalten. Dieser Landeskongress ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.

(5) Die Wahlprüfungskommission prüft die ordnungsgemäße Einberufung und stellt die Beschlussfähigkeit des Kongresses fest.

(6) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen vor Beginn des ordentlichen Landeskongresses beim Landesvorstand einzureichen. Für einen außerordentlichen Landeskongress legt der erweiterte Landesvorstand eine abweichende Antragsfrist fest; die Antragsfrist darf frühestens fünf Tage vor Beginn eines außerordentlichen Landeskongresses enden. Ist die Antragsfrist so gewählt, dass eine Festlegung der Antragsreihenfolge nach §18 Abs. 11 nicht möglich ist, wird die Antragsreihenfolge auf dem Landeskongress bestimmt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbands, der Landesvorstand, der Erweiterte Landesvorstand, die Bezirksverbände, die Kreisverbände, alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene, die Landesarbeitskreise und die bestehenden Kommissionen des Landesverbandes, darüber hinaus auch landesweite Organisationen und landesweite Verbände, die nicht den Jungen Liberalen angehören.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann die Geschäftsordnung Ausnahmen für Dringlichkeitsanträge vorsehen.

§ 18 Ablauf des Landeskongresses

(1) Das Teilnahme- und Rederecht steht allen Mitgliedern des Landesverbandes zu. Es kann vom Kongress auf Antrag eines Delegierten oder des Landesvorstands auch weiteren Personen erteilt werden. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten mit Stimmübertragung besitzen aktives Wahlrecht und Stimmrecht.

(3) Abs. 2 gilt nicht für diejenigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zur Kongresseröffnung an den Landesverband nicht vollständig geleistet haben. Soweit ein Kreisverband im Verfahren nach § 24 Abs. 6 die Umlage an den Landesverband bis zur Kongresseröffnung nicht vollständig geleistet hat, gilt Satz 1 entsprechend für diejenigen Mitglieder des Kreisverbands, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zur Kongresseröffnung an den Kreisverband nicht vollständig geleistet haben. Dazu muss vor Kongressbeginn durch den entsprechenden Kreisvorstand der Beitragsstatus aller Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbands dem Landesvorstand übermittelt werden. Erfolgt dies nicht, gilt Satz 1 entsprechend für alle Mitglieder des Kreisverbands. Maßgebend ist jeweils der Eingang des Geldes beim Landesverband.

(4) Der Landeskongress wählt ein aus drei Personen bestehendes Tagungspräsidium, zwei Protokollführer sowie eine Zählkommission.

(5) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind grundsätzlich geheim. Die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Protokollführer, der Zählkommission sowie die Wahl der Kassenprüfer, Ersatzkassenprüfer und der Wahlprüfungskommission werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.

(6) Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht fünf Stimmberechtigte widersprechen.

(7) Auszählungen bei Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.

(8) Der Landeskongress kann Anträge an den Landesvorstand, den Erweiterten Landesvorstand sowie einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung verweisen.

(9) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. Ergänzend ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heranzuziehen.

(9a) Bis zum Beschluss einer neuen Geschäftsordnung wird nach den Regeln der bisherigen Geschäftsordnung verfahren.

(10) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(11) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverhaltens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine durch den Landesvorstand vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden und die Ergebnisse den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

(12) Näheres zu Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung.

(13) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Baden-Württemberg beschlossene Anträge nach § 17 Ziff. der Geschäftsordnung haben eine Gültigkeitsdauer von ein, zwei, fünf oder zehn Jahren oder unbegrenzte Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer wird im Antragstext am Ende festgelegt. Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, gilt eine Gültigkeit von zehn Jahren. Anträge, deren Gültigkeit abgelaufen sind, werden dem Landeskongress in Form eines Antrages nach § 17 Ziff. der Geschäftsordnung üblicherweise vom Landesvorstand zur Verlängerung vorgelegt. Dabei kann der Inhalt nicht geändert werden. Wird eine Verlängerung der Gültigkeit abgelehnt, bleibt der Antrag als ungültig markiert in der Beschlusslage enthalten.

§ 19 Erweiterter Landesvorstand

(1) Der Erweiterte Landesvorstand kontrolliert den Landesvorstand zwischen den Landeskongressen. Er berät und entscheidet über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen, die vom Landeskongress nicht entschieden werden. Der Erweiterte Landesvorstand beschließt den Haushaltsplan (§ 24 Absatz 2 Satz 2) des Landesverbandes.

(2) Der Erweiterte Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes
  2. je drei stimmberechtigten Delegierten der Bezirksverbände.

(2a) Sofern ein Mitglied stimmberechtigter Delegierter eines Bezirksverbandes ist und in den Landesvorstand gewählt wird, erlischt das Delegiertenmandat. Dieses Delegiertenmandat fällt an den ersten gewählten Ersatzdelegierten des Bezirks. Ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes kann nicht gleichzeitig zu einem stimmberechtigten Delegierten oder Ersatzdelegierten eines Bezirksverbandes im erweiterten Landesvorstand gewählt werden.

(3) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstands, die Leiter der Landesarbeitskreise sowie die Vorsitzenden der Bezirksverbände gehören, sofern sie nicht Delegierte sind, dem Erweiterten Landesvorstand als Mitglieder ohne Stimmrecht an.

(4) Die Bezirksverbände wählen ihre Delegierten sowie bis zu sechs Ersatzdelegierte für höchstens 18 Monate nach eigenen Regeln. § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Der Erweiterte Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann diese Frist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden.

(6) Auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag zweier Bezirksverbände oder auf Antrag von acht seiner stimmberechtigten Mitglieder muss unverzüglich eine Sitzung des Erweiterten Landesvorstands einberufen werden.

(7) Der Erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Anträge kann jedes Mitglied des Erweiterten Landesvorstands stellen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht zwei Mitglieder widersprechen.

(8) Die Sitzungen des Erweiterten Landesvorstands sind grundsätzlich allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zugänglich. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes, die Leiter der Landesarbeitskreise und im Rahmen der Beratung vom Landeskongress verwiesener Anträge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte die Anwesenheit auf seine Mitglieder beschränken und weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.

(9) Der Erweiterte Landesvorstand kann Anträge, auch solche, die er vom Landeskongress überwiesen bekommen hat, an den Landesvorstand oder einen oder mehrere Landesarbeitskreise zur weiteren Behandlung überweisen.

(10) Der Erweiterte Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 20 Aufgaben des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des Erweiterten Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertretende Landesvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

(3) Der Landesvorstand macht seine Sitzungsprotokolle den Mitgliedern im internen Bereich der Homepage online zugänglich, soweit sie nicht durch Beschluss für vertraulich erklärt wurden. Die Begründung für die Vertraulichkeit ist bekannt zu geben.

§ 21 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands

(1) Der Landesvorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. dem Landesvorsitzenden,
  2. vier Stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
    1. Finanzen,
    2. Organisation,
    3. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Programmatik,
  3. zwei Beisitzern, die verantwortlich sind für
    1. Publikationen,
    2. Internet,
  4. vier weiteren Beisitzern.

(2) Mitglieder des Landesverbands, die stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstands der Jungen Liberalen oder Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments sind, sind während der Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Landesvorstands ohne Stimmrecht.

(3) Der Landesvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Landesverbands zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes ernennen.

(4) Der Landesvorsitzende und der Stellvertretende Landesvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.

(6) Treten der Landesvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen zurück, so sind die unbesetzten Vorstandsposten innerhalb von sechs Wochen auf einem Landeskongress durch Wahl wieder zu besetzen. Gleiches gilt, wenn die Zahl der amtierenden gewählten Landesvorstandsmitglied fünf oder weniger beträgt oder die Hälfte des geschäftsführenden Landesvorstands zurücktritt.

(7) Im Falle des Abs. 6 Satz 1 ist nach § 19 Abs. 5 Satz 3 eine Sitzung des erweiterten Landesvorstands einzuberufen. Der erweiterte Landesvorstand beschließt in dieser Sitzung die kommissarische Vertretung bis zum einzuberufenden Landeskongress. Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 2 ist bei Rücktritt des Landesvorsitzenden die Sitzung von den verbliebenden stellvertretenden Landesvorsitzenden einzuberufen.

(8) Treten abweichend von Abs. 6 Vorstandsmitglieder zurück, so wird ihre Position
auf dem nächsten Landeskongress durch Wahl wiederbesetzt.

 (9) In der Einladung zum Landeskongress genügt die Bezeichnung des
Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Landesvorstand“ für die Wahl der
nachzubesetzenden Ämter des Landesvorstandes.

§ 22 Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern

(1) Mitglieder des Landesvorstandes werden durch Beschluss des Landeskongresses mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten vor Ablauf der Wahlperiode vom Amt abberufen.

(2) Mit der Abberufung verliert das Landesvorstandsmitglied sein Amt und die Mitgliedschaft im Landesvorstand.

(3) Der Antrag auf Abberufung kann von einem Drittel der Delegierten des Landeskongresses, von zwei Bezirksverbänden oder von zehn Kreisverbänden gestellt werden. Er muss den Delegierten spätestens zusammen mit der Einladung zum Landeskongress zugehen. Der Antrag auf Abberufung ist in der Einladung als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.

(4) Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung ist geheim.

(5) Beschließt der Landeskongress die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds, so wird unverzüglich dessen Amt nach den allgemeinen Regeln neu gewählt.

§ 23 Landesarbeitskreise

(1) Landesarbeitskreise sind Gremien der verbandsinternen Meinungsbildung und arbeiten eigenständig an der Programmatik in ihrem jeweiligen Themenbereich.

(2) Beschlussfassende Sitzungen eines Landesarbeitskreises sind im Verband zwei Wochen vorher auf der Internetseite des Landesverbandes bekannt zu geben. Landesarbeitskreise werden vom Landesvorstand zu Beginn seiner Amtsperiode für deren Dauer eingerichtet. Der Themenbereich oder Arbeitsauftrag des Arbeitskreises ist zu bezeichnen.

(3) In seiner ersten Sitzung wählt der Landesarbeitskreis einen Vorsitzenden. Er kann stellvertretende Vorsitzende wählen. Die Wahlen können geheim stattfinden. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitgliedes müssen sie geheim stattfinden.

(4) Die Mitarbeit in den Landesarbeitskreisen steht allen Mitgliedern der Jungen Liberalen Baden-Württemberg gleichermaßen offen.

(5) Die Landesarbeitskreise regeln ihre Arbeitsweise selbst.

(6) Die Landesarbeitskreise haben hinsichtlich der an sie verwiesenen Anträge Beschlussempfehlungen zu geben, die mit einer schriftlichen Begründung zu versehen sind.

V. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 24 Finanzen

(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen ab.

(2) Der für Finanzen zuständige Stellvertretende Landesvorsitzende hat die Finanzen des Landesverbandes ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung (§ 19 Absatz 1 Satz 3) dessen Einhaltung. Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. Eine Gegenüberstellung der geplanten Haushaltsbudgets und deren Ausschöpfung ist im Rahmen der Kassenprüfung vorzulegen.

(3) Der Landesverband erhebt die Mitgliedsbeiträge auf Grundlage der Richtlinien der Kreisverbände bzw. bei bezirks- und landesunmittelbaren Mitgliedern auf Grundlage der Richtlinien des jeweiligen Bezirksverbands bzw. des Landesverbands direkt bei den Mitgliedern. Der Landesverband zieht unter Berücksichtigung der ggf. vorliegenden SEPA-Mandate die Beiträge direkt bei den Mitgliedern ein oder stellt diese einmal jährlich in Rechnung. Die erstmalige Rechnungstellung erfolgt jeweils im ersten Kalendermonat eines Jahres auf Basis der vorliegenden Mitgliederliste vom 31. Dezember des Vorjahres. Für Mitglieder, die zwischen 1. Januar und 30. Juni eines Jahres eingetreten sind, erfolgt die Rechnungsstellung im siebten Kalendermonat desselben Jahres. Für Mitglieder, die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eines Jahres eingetreten sind, erfolgt die Rechnungsstellung mit der Rechnungsstellung des Folgejahres.

(4) Der Landesverband behält von den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen eine Landesumlage in Höhe von 1,25 € pro Mitglied und Monat ein. Der Landesverband kann zusätzlich die für die Beitragserhebung unmittelbar angefallenen Kosten einbehalten. Die Bezirksverbände können darüber hinaus eine Bezirksumlage pro Mitglied und Monat festlegen, die vom Landesverband aus den eingezogenen Mitgliedsbeiträgen an den Bezirksverband entrichtet wird. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder im Bezirk zum Stichtag. Der Bezirksverband teilt dem Landesverband die Höhe der Bezirksumlage spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr mit. Bleibt die Meldung an den Landesverband aus, erhebt dieser keine entsprechende Bezirksumlage. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Abzug der Landesumlage, der angefallenen Kosten und der Bezirksumlage vom Landesverband an den jeweiligen Kreisverband entrichtet. Die Zahlung an die Bezirks- und Kreisverbände erfolgt halbjährlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, aber spätestens im dritten bzw. neunten Kalendermonat des Jahres. Sie sind zwingend bis zum Ende eines Amtsjahres zu begleichen.

(4a) Die Höhe der überwiesenen Mitgliedsbeiträge an einen Kreisverband gilt, insbesondere für die Kassenprüfung des Kreisverbandes, vom Landesverband als fehlerfrei, sofern die Beitragsordnung des Kreisverbandes dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen übermittelt wurde. Soweit die Kassenprüfung des Landesverbandes Abweichendes feststellt, wird der betreffende stellvertretende Vorsitzende für Finanzen des Kreisverbandes benachrichtigt und die Differenz ausgeglichen.

(5) Die Kreisverbände legen in eigenen Richtlinien die Beiträge ihrer Mitglieder fest. Der Jahresbeitrag muss pro Mitglied bei mindestens 10 € liegen. Eine Staffelung der Beiträge ist zulässig. Der Kreisverband teilt dem Landesverband bis spätestens 31. Dezember eines Jahres die Höhe der Mitgliedsbeiträge pro Mitglied für das Folgejahr mit. Bleibt die Meldung der Mitgliedsbeiträge an den Landesverband aus, wird ein Beitrag von 25 € pro Mitglied erhoben. Dies gilt sinngemäß für die Bezirksverbände bei bezirksunmittelbaren Mitgliedern.

(6) Kreisverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung die Mitgliedsbeiträge abweichend von Abs. 4 selbst erheben. Der Beschluss muss dem Bezirksverband und dem Landesverband bis spätestens 31. Dezember eines Jahres zur Kenntnis gebracht werden und gilt für das Folgejahr. Der Beschluss muss jährlich durch eine Kreismitgliederversammlung neu gefasst werden. Erneuert ein Kreisverband den Beschluss nach Satz 1 nicht, geht die Beitragshoheit im Folgejahr an den Landesverband über. Der Landesverband und der Bezirksverband stellen dem Kreisverband die zu entrichtende Landes- bzw. Bezirksumlage halbjährlich im ersten und im siebten Kalendermonat des Jahres in Rechnung. Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliedstand des jeweiligen Kreisverbands jeweils vom 31. Dezember und 30. Juni. Die Beitragszahlungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungsstellung zu leisten. Kommt ein Kreisverband seiner Zahlungsverpflichtung an den Bezirksverband nicht nach, so kann der Bezirksverband Maßnahmen zur Durchsetzung der Beitragsordnung ergreifen, sofern diese in der Bezirkssatzung vorgesehen sind.

(7) Der Landesschatzmeister kann mit Zustimmung des Landesvorstands eine Kassenprüfung bei einzelnen Kreisverbänden durchführen. Der entsprechende Kreisverband ist zur zeitnahen Gewährung von Einsicht in alle hierfür erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte verpflichtet. Der Schatzmeister legt dem Landesvorstand unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die durchgeführte Kassenprüfung vor.

(8) Funktionsträger der Jungen Liberalen Baden-Württemberg erhalten Erstattung von Fahrtkosten und anderen Aufwendungen, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Landesvorstand erlässt zu Beginn seiner Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.

§ 25 Schiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden, sofern es durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen ist. Der Bundes- und Landesvorstand kann es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes anrufen.

(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG innehaben soll,
  2. drei weiteren Mitgliedern.

(3) Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.

(4) Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in durch den Vorsitzenden vorgeschlagener Besetzung von drei Schiedsrichtern. Das Urteil ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Gegen die rechtliche Beurteilung des Landesschiedsgerichts kann unverzüglich das Bundesschiedsgericht angerufen werden.

(5) Es gilt die Bundesschiedsordnung der Jungen Liberalen entsprechend. Der Landesverband kann sich eine eigene Landesschiedsordnung geben.

§ 26 Ombudsperson

(1) Mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen werden für die Dauer von einem Jahr vom Landeskongress gewählt. Sie dürfen kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Im Falle mehrerer Ombuspersonen sollen diese die gesellschaftliche Diversität innerhalb des Verbandes widerspiegeln.

(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Verbandes durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Sie dienen außerdem allen Mitgliedern als direkte Ansprechpartner für Streitfragen im Verband. Die Ombudspersonen sind ständige Gäste bei den Sitzungen des Landesvorstands sowie des erweiterten Landesvorstands. Sie können durch Beschluss des Landesvorstands bzw. des erweiterten Landesvorstands von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Aufteilung der Aufgaben unter den Ombudspersonen bleibt diesen überlassen, die Berichterstattung kann gemeinsam oder separat erfolgen.

§ 26a Datenschutzbeauftragter

(1) Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. benennen eine natürliche Person zum Datenschutzbeauftragten. Die Benennung i.S.v. Art. 37 DSGVO erfolgt per Wahl durch den Landeskongress für eine regelmäßige Dauer von drei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte nimmt die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten i.S.v. Art. 39 DSGVO betreffend den Landesverband sowie seiner Untergliederungen wahr.

(2) Das Amt des Datenschutzbeauftragten ist unvereinbar mit anderen Wahlämtern nach dieser Satzung sowie dem Stimmrecht im Landesvorstand oder im erweiterten Landesvorstand.

(3) Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten endet durch Rücktritt aus freien Stücken, Abberufung oder Wahl eines neuen Datenschutzbeauftragten. Der Rücktritt wird vom Datenschutzbeauftragten in Textform gegenüber dem erweiterten Landesvorstand erklärt und wird mit Zugang der Erklärung, jedoch nicht vor einem etwaigen in dieser Erklärung genannten späteren Zeitpunkt, wirksam. Die Abberufung erfolgt nach dem Verfahren für die Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern nach § 22 und ist und ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Die Wahl eines neuen Datenschutzbeauftragten ist erst zulässig, nachdem die Amtszeit des vorherigen Datenschutzbeauftragten die regelmäßige Dauer überschritten oder geendet hat.

(4) Der erweiterte Landesvorstand kann für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Landeskongress eine Person kommissarisch zum Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn die Amtszeit des bisherigen Datenschutzbeauftragten unerwartet zwischen zwei Landeskongressen endet.

(5) Alle Organe des Verbandes sind zur Kooperation mit dem Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Der Datenschutzbeauftragte ist zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes einzuladen und auf diesen anzuhören. Der Datenschutzbeauftragte berichtet nach eigenem Ermessen gegenüber dem Landeskongress über relevante Aspekte seiner Arbeit.

(6) Der erweiterte Landesvorstand kann auf Vorschlag des Datenschutzbeauftragten Personen zu Assistenten des Datenschutzbeauftragten benennen. Die Assistenten unterstützen den Datenschutzbeauftragten in dessen Arbeit und können ihn auf Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes vertreten. Sie sind gegenüber dem Datenschutzbeauftragten weisungsgebunden und können von diesem jederzeit durch Erklärung gegenüber dem erweiterten Landesvorstand entlassen werden. Mit dem Ende der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten endet auch die Amtszeit seiner Assistenten.

§ 27 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Delegierten.

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss drei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesverband in Textform eingegangen sein. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor dem Landeskongress zugehen, hierzu genügt die Textform.

(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand eingegangen und elektronisch oder schriftlich für die Delegierten einsehbar sein.

§ 28 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress den Delegierten und Ersatzdelegierten zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Reinhold-Maier-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

§ 29 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landeskongress am 27. September
2020 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg in der zuletzt
gültigen Fassung außer Kraft.

(2) Die Änderungen in §§ 16 Abs. 4 bis 6, 18 Abs. 3 sowie 24 Abs. 4 gelten ab dem 1. Januar 2022.

§ 30 Digitaler Landeskongress

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 15 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach §15.

(2) Der digitale Landeskongress kann auf Beschluss des Landesvorstands, auf Antrag eines Drittels der Delegierten zum Landeskongress oder zweier Bezirksverbände einberufen werden.

(3) Für den Digitalen Landeskongress gilt §16 sowie §17 Abs. 2, 3, 5, 6 sowie §18 Abs. 1, 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 entsprechend.

(4) Der digitale Landeskongress nimmt die Aufgabe der Antragsberatung wahr.

(5) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

(6) Offene Abstimmungen auf dem digitalen Landeskongress sind durch elektronische Stimmgeräte oder elektronische Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können. In der Einladung zum digitalen Landeskongress hat der Landesvorstand über die technische Durchführung der offenen Abstimmungen zu informieren.

(7) Eine geheime Abstimmung ist auf einem digitalen Landeskongress nur zulässig, wenn sie von einem Fünftel der anwesenden Delegierten beantragt wird; die Abstimmung findet dann auf dem nächsten physischen Landeskongress statt.

Wir Junge Liberale stehen für Toleranz und Respekt dem Individuum gegenüber. Davon ausgehend müssen gerade wir die individuellen Grenzen und Bedürfnisse jedes Einzelnen anerkennen. Unser Verhalten innerhalb des Verbandes – im Umgang miteinander, aber auch nach Außen – sollte diese grundlegenden Überzeugungen widerspiegeln. Nur wer respektvoll miteinander umgeht, kann gut zusammenarbeiten und nur wer sich im Verband wohl fühlt, bringt sich auch ein und hilft, uns als Junge Liberale voran zu bringen. Unser Ziel muss es also sein, dass jede*r, die*der unsere liberalen Überzeugungen teilt, sich auch bei uns willkommen und aufgehoben fühlt und dass jede*r, der*die in diesem Verband etwas leistet, dafür auch Anerkennung erfährt. Konkret werden im Folgenden einige Punkte beschrieben, die eben diesen respektvollen Umgang ausmachen.

1. Sprache und Verhalten

Verbale und non-verbale Kommunikation sind die Essenz des Zwischenmenschlichen. Nicht immer kommuniziert man dabei aber auf einer Ebene und nett, witzig oder ironisch gemeintes kann beim Gegenüber falsch ankommen. Deswegen gilt allgemein, immer auf Reaktionen zu achten und Missverständnisse schnellstmöglich aufzuklären. Es heißt aber auch zu akzeptieren, dass das Gegenüber eine Aussage beleidigend finden kann, auch wenn diese nicht so gemeint ist und dass eine Diskussion darüber unangebracht ist. Denn jede*r hat seine individuellen Grenzen. Auf der anderen Seite sollte jedoch auch immer der ‘benefit of the doubt’ gelten und im Zweifelsfall sollte bei missverständlichen Äußerungen immer noch einmal nachgefragt werden, wie diese gemeint sein.

Ganz grundsätzlich gilt jedoch:

  • Diskriminierenden Aussagen oder Verhaltensweisen treten wir bei den Jungen Liberalen Baden-Württemberg entschieden entgegen. Bemerkungen und Witze, die sich z.B. auf Geschlecht, Herkunft, Aussehen, Erkrankung oder Behinderung, Beruf, Religion oder sexuelle Orientierung beziehen, können beabsichtigt oder auch unbeabsichtigt kränken. Pauschalisierungen, besonders pauschalierende Verurteilungen von Gruppen, sind zu unterlassen. Jede*r sollte sich bewusst machen, welche Aussagen dazu führen können, dass sich Anwesende angegriffen fühlen und diese vermeiden.
  • Beleidigungen oder bewusst diskriminierendes Verhalten wird in unserem Verband nicht akzeptiert. Der Grundwert der Liberalen ist die Toleranz. Auch wenn einem das Verhalten einer anderen Person missfällt, ist damit sachlich umzugehen. Insbesondere inhaltliche Differenzen sollen inhaltlich bleiben und nicht in persönliche Angriffe umschlagen. Eine Trennung zwischen Meinung und Person ist jederzeit zu beachten. Sollte es hierbei zu Problemen unter Mitgliedern kommen, gilt es das offene Gespräch zu suchen und hierbei wenn nötig die Ombudsperson miteinzubeziehen.
  • Sexismus lehnen wir in jedweder Form ab. Sexistische Sprüche sind verletzend, zerstören die Atmosphäre und gestaltet die Zusammenarbeit unangenehm.
  • JuLis tagen nicht nur, sondern feiern auch. Dass es gerade unter Alkoholeinfluss immer wieder zu Grenzüberschreitungen kommt, ist eine traurige Wahrheit. Um diese zu minimieren sollten immer, aber insbesondere auf Partys, folgende Grundsätze beachtet werden.
    • Flirten ist nicht immer willkommen und in der Regel wird Ablehnung zunächst non-verbal ausgedrückt. Bis verbale Ablehnung geäußert wird, wurden oft schon Grenzen überschritten und das Verhalten als deutlich zu aufdringlich empfunden. Deswegen heißt es auf Reaktionen des Gegenübers zu achten und diese zu respektieren.
    • Nein heißt Nein und das ist uneingeschränkt zu akzeptieren.
    • Zustimmung kann nur in einem Zustand der geistigen Anwesenheit gegeben werden.
    • Sexuelle Selbstbestimmung gilt für jede*n und ist kein Grund für Lästereien.
    • Jede*r sollte, wenn ihm*ihr aufdringliches oder übergriffiges Verhalten auffällt, einschreiten oder andere Personen (z.B. anwesende Vertrauenspersonen, Ombudsperson) darauf aufmerksam machen
  • Zum guten Miteinander gehört, dass man auch auf sein Umfeld achtet. Wer mitbekommt, dass sich ein Mitglied im Verband unwohl fühlt, sollte dieses entweder darauf ansprechen oder die Beobachtung an eine geeignete Person (Freunde, Kreisvorsitzende*r, Ombudsperson) weitergeben. Dabei ist ein sensibler und diskreter Umgang mit der Person und dem Problem geboten.

2. Social Media

Social Media ist für uns heute der wichtigste Kommunikationsweg in die Öffentlichkeit. Gleichzeitig fehlen in der geschriebenen Sprache Kommunikationsebenen. Deswegen muss gerade hier ein besonderes Augenmerk auf die Sprache gelegt werden. Schnell werden unbedachte Äußerungen von Dritten aufgegriffen und können dem Verband als Ganzes schaden. Sich im Nachhinein zu rechtfertigen ist in den sozialen Medien fast unmöglich. Auch bei internen Gruppen führen missverständliche Formulierungen schnell dazu, dass Diskussionen eskalieren. Deswegen gibt es einige Grundsätze zu beachten:

  • Posts im Namen von Untergliederungen der Jungen Liberalen in den sozialen Medien sollten nur veröffentlicht werden, wenn sie von jemandem Korrektur gelesen wurden. Dabei ist es wichtig auch andere Perspektiven einzunehmen um, Missverständnissen vorzubeugen und z.B. sensible Daten (Jahrestage, religiöse Feste u.ä.) zu berücksichtigen. Provokationen sind oft intendiert, dürfen aber nicht beleidigend werden. Hasskommentare gegen Amtsträger oder Kandidierende für öffentliche Ämter werden nicht geduldet. Wir Jungen Liberalen stehen auch in den sozialen Netzwerken für eine konstruktive Debattenkultur.
  • In Kommentaren und Texten muss auf eine höfliche Sprache geachtet werden, unabhängig davon wer der Adressat ist. Wir wollen durch Argumente überzeugen, die deutlich aber immer sachlich formuliert sein sollten. Bevor man sich zu Beleidigungen hinreißen lässt, ist es besser nicht zu antworten. Oft ist es hilfreich zu recherchieren, wer da kommentiert um festzustellen, ob eine Antwort überhaupt sinnvoll ist (don’t feed the troll).
  • Interne Gruppen dienen der Information und Diskussion. Damit aber alle gerne Teil der Gruppe sind, sollten einige Grundsätze beachtet werden:
    • Wenn sich an einer Diskussion nur zwei oder drei Personen beteiligen, sollte man überdenken, ob diese in einer Gruppe mit mehr als Hundert Teilnehmern geführt werden muss. Meistens lohnt es sich diese in einem privaten Chat weiterzuführen um die restlichen Gruppenmitglieder nicht zu belästigen.
    • In schriftlichen Diskussionen sind Missverständnisse häufiger als in gesprochenen, oft werden für einen kürzeren Text auch Ungenauigkeiten hingenommen. Deswegen ist es oft sinnvoll, sich zu versichern, dass etwas auch so gemeint war, wie man es verstanden hat und damit aufzuzeigen, dass es mehrere Interpretationsmöglichkeiten einer Aussage gibt.
    • Diskussionen müssen sachlich bleiben. Persönliche Anfeindungen und Unterstellungen sind nicht akzeptabel.
    • Die Gruppen werden von Landesvorstand und Ombudsperson moderiert. Nach mehrfachen Ermahnungen kann ein Mitglied auch aus Gruppen ausgeschlossen werden.

3. Außendarstellung

Wir kommunizieren nicht nur über Social Media nach außen, sondern auch über die ‘klassischen Medien’, aber auch jede*r einzelne JuLi wirkt als Aushängeschild für den Verband. Entsprechend sollte auf allen Ebenen ein bewusster Umgang mit der Außenkommunikation stattfinden. Insbesondere ist es wichtig, dass interne Probleme auch intern gelöst und nicht nach außen getragen werden.

4. Ombudsperson

Der Landeskongress der Jungen Liberalen wählt mindestens eine und bis zu zwei Ombudspersonen, die immer ansprechbar sind, wenn Probleme im Umgang miteinander auftreten. Wer aktuell das Amt der Ombudsperson inne hat und wie diese erreicht werden können, ist auf der Homepage der Jungen Liberalen Baden Württemberg einsehbar. Diese Personen sind unabhängig, können aus neutraler Sicht klären und sich um eine Schlichtung bemühen.

5. Jugendschutz

Bei uns können auch Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr Mitglied werden. Unseren jüngsten Mitgliedern gegenüber tragen wir als Verband eine besondere Verantwortung, der gerecht zu werden in unser aller Verantwortung liegt. Es ist deshalb darauf zu achten, dass Veranstaltungen in einem Rahmen organisiert werden, an dem auch junge Mitglieder teilnehmen können oder ein Alternativprogramm für diese angeboten wird. Die Vorgaben des Jugendschutzes müssen eingehalten werden. Auf Präsenzveranstaltungen sollten immer volljährige Ansprechpartner zur Verfügung stehen (Ombudsperson(en), Vertrauenspersonen)

Zudem sollten wir uns bewusst darüber sein, dass wir als Mitglieder und insbesondere als Verantwortungsträger eine Vorbildfunktion haben. Dies betrifft insbesondere auch den Umgang mit Alkohol oder anderen Rauschmitteln.

6. Befolgung der Verhaltensregeln

Dieser Code of Conduct soll von allen Mitgliedern in allen Untergliederungen berücksichtigt und angewandt werden. Dabei sollen Funktionsträger auf ihre Vorbildfunktion achten und sich die Regeln besonders zu Herzen nehmen. Verstöße gegen den Code sollen offen bei den zuständigen Stellen angesprochen werden und bei bestehenden Problemen soll die Ombudsperson einbezogen werden.

§ 1 Zweck des Landesschiedsgerichts, Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb
des Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie über die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner
bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Organe des Landesverbandes und der Untergliederungen des Landesverbandes mit dieser Satzung. Das Schiedsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ombudspersonen des Landesverbandes.

§ 2 Bildung des Landesschiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Baden-Württemberg besteht gemäß der verbandseigenen Satzung aus:

1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll,

2. drei weiteren Mitgliedern.

§ 3 Wahl des Landesschiedsgerichts

(1) Der Vorsitzende einerseits und die drei weiteren Mitglieder andererseits
werden in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen einem Vorstand innerhalb des Landesverbandes nicht als gewählte Mitglieder angehören.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 4 Arbeitsweise des Landesschiedsgerichts

(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen Mitglieder der Jungen Liberalen Baden-Württemberg sein. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.

(3) Antrags- und anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der
Jungen Liberalen Baden-Württemberg, sofern sie durch einen innerhalb des Landesverbands angegriffenen Gegenstand unmittelbar selbst betroffen sind oder ein berechtigtes Interesse begründen. Der Bundes- und Landesvorstand sowie die

Ombudspersonen können es unabhängig davon zur Klärung aller rechtlich relevanten Fragestellungen innerhalb des Landesverbandes anrufen.

(4) Anträge und Anfragen sind in Schriftform oder Textform einzureichen. Anträge sind zu begründen.

(5) Das Landesschiedsgericht ist nicht berechtigt die Arbeit an eine andere Stelle zu verweisen und beauftragt keine andere Partei mit der Abwicklung der Arbeitsschritte. Weder Mitglieder des Landesvorstandes noch die Landesgeschäftsstelle

oder Gliederungen der Jungen Liberalen sind berechtigt, Angelegenheiten des Landesschiedsgerichtes abzuwickeln.

§ 5 Eröffnung des Schiedsverfahren

(1) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen. Dieser hat hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage.

§ 6 Ablauf des Schiedsverfahrens

(1) Die Kommunikation im Verfahren läuft grundsätzlich in Textform. Zustellungen in Schriftform erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Mündliche Verhandlungen können elektronisch (digital) stattfinden.Finden Verhandlungen vor Ort statt, haben sie innerhalb der Landesgrenze stattzufinden.

(3) Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(4) Bleibt ein Verfahrensbeteiligter der mündlichen Verhandlung ohne Entschuldigung fern, so kann ohne ihn verhandelt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(6) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht

§ 7 Ladungen und Tagungen zum Schiedsverfahren

(1) Zu einer mündlichen Verhandlung sind die Verfahrensbeteiligten und Zeugen zu laden.

(2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(3) Das Landesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.

(4) Die Verfahrensöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt.

(5) Ausschlussverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Ausschlussverfahrensgründe richten sich nach der landeseigenen sowie der Bundessatzung.

§ 8 Entscheidungsablauf zum Schiedsverfahren

(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Schiedsordnung nichts Anderes vorsieht.

(2) Das Landesschiedsgericht kann nur solche Sanktionen aussprechen, die die landeseigene oder Bundessatzung oder diese Schiedsordnung vorsehen.

(3) Das Landesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(4) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

(5) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts sind von allen seinen Mitgliedern
zu unterzeichnen. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages bzw. der Anfrage hat das Landesschiedsgericht den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung zuzustellen.

(6) Der gesamte Urteilstext ist verbandsintern zu veröffentlichen. Der
Urteilstext hat dabei anonymisiert zu werden. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichtes kann von einer Gesamtveröffentlichung absehen, insbesondere in
solchen Fällen, in denen Verfahrensbeteiligte daran ein Interesse bekunden. In
diesen
Fällen ist der Urteilstenor der Entscheidungen verbandsintern zu veröffentlichen.

§ 9 Unparteilichkeit des Schiedsverfahrens

(1) Die Ablehnung von maximal einem Mitglied des Landesschiedsgerichts kann von jedem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit beantragt werden.

(2) Über einen derartigen schriftlich zu begründenden Antrag muss
das Landesschiedsgericht ohne Beteiligung desjenigen, über dem die Besorgnis
der Befangenheit ausgedrückt wurde, entscheiden. Es kann die Entscheidung über den Fall den oder einer der amtierenden Ombudspersonen übertragen.

(3) Einzelne Mitglieder des Bundesschiedsgerichts können sich auch selbst für befangen erklären, wenn Gründe vorliegen, die ihre Unparteilichkeit in Frage stellen.

(4) Die Anzahl der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Landesschiedsgerichtes darf die in der Satzung vorgeschriebene Anzahl an beteiligten Mitgliedern nicht unterschreiten.

§ 10 Einstweilige Anordnungen

(1) Eine einstweilige Anordnung für Ordnungsmaßnahmen nach der Landessatzung oder der Bundessatzung der Jungen Liberalen kann beantragen, wer hieran ein
berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und der Landesvorstand und die Ombudspersonen sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.

(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts berechtigt.

(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen.

§ 11 Fristen

(1) Hinsichtlich der Fristen sind die zivilrechtlichen Vorschriften anzuwenden, sofern sich aus der Schiedsordnung nichts anderes ergibt. 

(2) Falls die Schiedsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des ZPO, StPO oder des GVG entsprechend.

§ 12 Kosten

(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(2) Die Kosten trägt der Landesverband.

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 sind durch den Landesvorstand nicht anfechtbar oder durch die Kassenprüfer beanstandbar.

§ 13 Archivierung, Aufbewahrung

Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Landesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 14 Inkrafttreten, Sunset-Klausel

(1) Die Schiedsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den 85. Landeskongress (digital) am 27.05.2023 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer dieser Ordnung ist von der Sunset-Klausel befreit.

(2) Die Landesschiedsordnung wird auf der Internetseite der Jungen Liberalen Baden-Württemberg dauerhaft zur Verfügung gestellt.

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Teuke
Pascal Teuke
Leiter LAK Verbandsentwicklung