Der Reingewinn aus Einnahmen durch Verwarnungsgelder im Strassenverkehr an gemeinnützige Zwecke fließen muss.
Eine Gebühr zur reinen Kostendeckung kann enthalten sein.
Begr.: Äquivalent zum Strafrecht.
Der Sinn dieses Antrages besteht darin, das die Kommune im Sinne ihrer Einwohner und nicht im Sinne des eigenen Haushaltes handelt.
D.h. im Sinne der Verkehrssicherung, nicht im Sinne der Gewinnmaximierung.
Benjamin Strasser
Stv. Landesvorsitzender für Programmatik
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