Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg setzen sich auf landes- und bundespolitischer Ebene, sowie gegenüber den Gremien der F.D.P., dafür ein, daß die durch die Gesetze vorgegebene Sonderstellung der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben wird, so daß die rechtliche Stellung des Verbrauchers in der Art gestärkt wird, daß das Vertragsverhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbraucher ausschließlich auf den Grundsätzen zivilrechtlicher Regelungen analog der Regelungen zum Miet- und Kaufrecht erfolgt.
Begründung:
Derzeitiger Zustand:
Die Sonderstellung der Energieversorgungsunternehmen beruht auf dem Energiewirtschaftsgesetz vom 13.12.1935 (!). Dieses Gesetz entstammt einer Zeit, in der eine Staatswirtschaft den Gedanken staatlicher Kontrolle in alle wesentlichen Bereiche des täglichen Lebens auszudehnen versuchte. Von diesem Geist ist das Energiewirtschaftsgesetz auch durchdrungen. So führt die Präambel zu diesem Gesetz aus, daß dieses Gesetz geschaffen wurde, um „ ... im Interesse des Gemeinwohles die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbes zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern ...“.
Ein paar Regelungen möchte ich an dieser Stelle herausgreifen, um die Problematik zu verdeutlichen:
§ 1 Abs.1: „Die deutsche Energiewirtschaft untersteht der Aufsicht des Reichs.“
§ 4 Abs.3: „Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Absatz 1. Er erläßt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. ...“
§ 6 Abs.1: „Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen.“
§ 6 Abs.4: „Der Reichswirtschaftsminister kann Anordnungen treffen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Solche Anordnungen binden Gerichte und Verwaltungsbehörden.“
§ 7 Abs.1: „Der Reichswirtschaftsminister kann durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen die allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs.1) sowie die Energieeinkaufspreise der Energieverteiler wirtschaftlich gestalten. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.“
§ 7 Abs.2: „Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs.1) ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. ...“
Diese Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz müssen im Zusammenhang mit den in § 6 Abs. 1 genannten Allgemeinen Bedingungen gesehen werden. Diese wurden z.B. für den Bereich Elektrizitätsversorgung als AVBEltV am 21.06.79 erlassen. Analog gibt es deckungsgleiche AVBWasserV und AVBGasV. Auch hier möchte ich zum Verständnis ein paar „merkwürdige“ Regelungen herausgreifen:
§ 2 Abs.1 S.1: „ Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.“
§ 2 Abs.2: „ Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, daß Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Energieversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.“
§ 3 Abs.1 S.1: „ Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu decken.“
§ 8 Abs.1 S.1: „ Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen [...] und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.“
§ 16: „ Der Kunde hat den [...] Beauftragten des Energieversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies [...] zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung [...] erforderlich ist.“
§ 30: „Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsverweigerung nur,
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, ...“
§ 32 Abs.5: „ Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.“
§ 33 Abs.1: „ Das Energieversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, [...].“
§ 33 Abs.4 S.1: „ Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Abs.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, [...].“
Weiter sind in diesem Zusammenhang die Tarifordnungen zu den AVB zu beachten, also BTOElt, BTOWasser und BTOGas.
In der Praxis wird das Energieversorgungsunternehmen durch die Landeswirtschaftsministerien bei Gründung einem Genehmigungsverfahren unterzogen und unterliegen danach keinerlei staatlicher Kontrolle oder Aufsicht mehr.
Unlängst hat das OLG Thüringen in einer Entscheidung ausgeführt (AZ: 3 U 340/97, S.10):
„Diese Würdigung gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, daß sich die Klägerin als monopolähnlicher Lieferant in ihrem Versorgungsgebiet in einem rechtsfreien Raum bewegt.“
2. Kritik:
Der derzeitige Zustand zeigt eines sehr deutlich: Die Energieversorger können tun und lassen, was sie wollen.
Folgende Punkte sind der Kritik ausgesetzt:
Zum Einen ist im EnergiewirtschaftsG festgelegt, daß für den Verbraucher ein Anschluß- und Benutzungszwang erfolgt, § 6 Abs.1, d.h. jeder Bürger mit eigener Wohnung muß die Vertragsbindungen zu den Energieversorger eingehen.
Gleichzeitig werden sämtliche Bedingungen und Preise dieses Vertragsverhältnisses von der Exekutiven, nämlich dem Reichswirtschaftsminister, jetzt Bundesminister der Wirtschaft, in der Art vorgegeben, daß sogar die Judikative daran gebunden ist,
§§ 6 Abs.4 und 7 Abs.1.
Hier ist nichts mehr von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie zu spüren. Und die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung? Pustekuchen! Im Gegenteil: Hier darf die Exekutive noch richtig exekutiv sein und den lästigen Jungs der Judikativen ´mal so richtig sagen, wo es lang geht in diesem Staat. So wundert es nicht, wenn das OLG Thüringen resigniert von einem rechtsfreien Raum spricht.
Da fragt man sich als Bürger, in welcher Art Staat wir eigentlich leben?
Dort wo ein rechtsfreier Raum entsteht, der jeglicher Kontrolle entzogen ist, ist ein Nährboden für Willkür und Korruption gegeben. Aber vielleicht ist es gerade das, was wir wollen!
Die Regelungen in dem Energiewirtschaftsgesetz wären noch nicht einmal beklagenswert, wenn im Sinne Platons ein „guter Herrscher“ die Gesetze erlassen würde. Ich meine damit, daß es akzeptabel gewesen wäre, wenn entsprechend
§ 6 Abs.1 Allgemeine Bedingungen erlassen worden wären, die eine angemessene Verteilung der Risiken für die „Vertragspartner“ beinhalten würden. Dies ist aber gerade nicht der Fall!
Anstatt die Monopolunternehmen zu beschränken, werden den Energieversorgern Möglichkeiten ungeahnten Ausmaßes eröffnet:
Beispielsweise hat der Kunde Pech gehabt, wenn ohne sein Wissen Energie entnommen wird. Denn dann hätte er dies nach § 2 Abs.2 AVB – obwohl er gar keine Kenntnis von der Entnahme hat – trotzdem dem Energieversorger anzuzeigen. Unterläßt er dies, wird er zur Kasse gebeten.
Beispielsweise „Wettbewerb“: Dieser ist überhaupt nicht vorgesehen, § 3 Abs.1 S.1 AVB. Also wird es erst gar nichts mit dem billigen Strom aus Frankreich.
Beispielsweise „Eingriffe in Privateigentum“: Der Grundstücksbesitzer muß zulassen, daß ein Anschluß auf seinem Grundstück gelegt wird, auch für den Fall, daß er überhaupt keinen Stromanschluß haben möchte.
Beispielsweise „Wechsel des Kunden“: Bei Grundstücksverkäufen oder Mieterwechsel muß der neue Kunde beim Energieversorger darum betteln, mit Energie versorgt zu werden, § 32 Abs.5 AVB. Verpflichtet ist der Energieversorger nicht, den neuen Kunden anzuerkennen.
Beispielsweise „Fehlerhafte Abrechnungen“: Auch hier hat der Kunde schlechte Karten. Zweifelt er nämlich an der Richtigkeit der Abrechnungen des Energieversorgers, so muß er trotzdem zahlen. Denn eine Zahlungsverweigerung ist nach § 30 AVB nur gestattet, wenn offensichtliche Fehler vorliegen. Ein offensichtlicher Fehler liegt aber nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn er jedem Dritten ohne Mühe erkennbar ist. Der logische Fehler in diesem Schluß liegt darin, daß wenn ein Fehler offensichtlich ist, er nicht mehr bezweifelt werden muß.
Beispielsweise „Mittellosigkeit“: Pech hat der Kunde auch, wenn er seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Egal ob der Strom lebenswichtig ist oder nicht, er wird einfach abgestellt. Zum Vergleich: Im Mietrecht gilt die Regel, daß im Zweifel der Mietraum nicht entzogen werden darf, wenn dadurch die Obdachlosigkeit des Mieters droht. Der Wohnraum wird dort als lebenswichtiges Gut angesehen. Anders bei den Energieversorgern. Der Verfasser kennt selber einen Fall aus der Praxis, in dem einer sozialhilfebedürftigen Familie der Strom und das Wasser abgestellt wurde – noch dazu im Winter (!) – weil diese die Stromrechnung nicht mehr bezahlen konnten. Daß es sich bei Strom und Wasser um lebenswichtige Güter handelt, wird hier offensichtlich vom Gesetzgeber übersehen.
Das eigentliche Problem liegt aber hier in der Aushöhlung von Prinzipien. Es geht um das Verhältnis von Marktwirtschaft, Wettbewerb, Monopole und Aufsicht.
Es geht um die Frage nach dem „Loch im System“:
Ein Eimer mit einem Loch ist so gut, wie einer mit zehn Löchern; das haben Systeme so an sich. Man muß das eine bzw. die zehn Löcher schließen oder „den Eimer austauschen“. In der Marktwirtschaft heißt dies: Das Problem wird vom Markt gelöst. Niemand muß von Amts wegen eingreifen. Gewisse Lieferanten schließen sich selbst vom Angebot durch ihre Produkte oder ihr Verhalten aus.
Hier hat aber der Staat selbst das Prinzip außer Kraft gesetzt, in dem er einen staatlich zugelassenen Monopolismus fördert. In dem der Staat die Kräfte des Marktes aussetzt, ist er auch für diese Aussetzung verantwortlich. Er muß dann dafür Sorge tragen, daß die Mechanismen des Marktes durch diesen Eingriff nicht belastet werden. Er hat das „Eimerproblem“.
D.h. der Staat ist verpflichtet entweder eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die Mißbrauch von Machtstellungen durch die Energieversorger ausschließt oder aber, wenn er einen staatlichen Monopolismus einführt eine kontinuierliche Mißbrauchsaufsicht einführen. Dies ist aber derzeit nicht der Fall.
3. Forderung:
Es entspricht den Forderungen der liberalen Kräfte dieses Staates – und ich meine zu Recht -, daß so wenig staatliche Kontrolle wie möglich existieren soll. Dies bedeutet vorliegend, daß es nicht Aufgabe des Staates sein kann die Vertragsverhältnisse zwischen den Energieversorgern und den Abnehmern zu überwachen.
Dann muß aber der Staat sich des „Eimerproblemes“ annehmen. Es ist die Pflicht des Staates das Gleichgewicht der Kräfte zwischen den „Vertragspartnern“ herzustellen. Dies kann nur dadurch geschehen, indem die staatlich geförderte Monopolstellung der Energieversorgungsunternehmen aufgehoben wird und stattdessen ein Wettbewerb unter den Energieversorgern eingeführt wird. Dazu bedarf es aber einer Gesetzesänderung. Dies ist der Grund für den ersten Teil der Forderung dieses Antrages.
Faktisch wird es aber bei einer Art Monopol von Energieversorgungsunternehmen bleiben, da derart kurzfristig kein anderes Unternehmen in Konkurrenz zu den bestehenden Energieversorgungsgiganten treten wird. Folglich bedarf es eines Schutzes des Verbrauchers vor Mißbrauch durch die Energieversorger. Dies kann aber nur derart erreicht werden, daß auf Basis der zivilrechtlichen Regelungen auch Strom, Wasser und Gas als lebenswichtige Güter eingestuft werden und im Zweifel der Schutz des Verbrauchers den Interessen der Energieversorger vorgeht. Hierzu gehört Transparenz in den Abrechnungen, Kündigungsschutz und Vertragsfreiheit u.a.. Als Modell könnte hierzu der Mieterschutz im Mietrecht und der Käuferschutz im Kaufrecht gesehen werden. Dies ist der Inhalt des zweiten Teiles der Forderung dieses Antrages.
Zusammenfassend kann ich nur bemerken, daß der jetzige Zustand untragbar ist und dringendst einer Lösung bedarf.
Benjamin Strasser
Stv. Landesvorsitzender für Programmatik
strasser@julis-bw.de