14.01.2021

Erbschaftsteuer – einfacher, moderner, gerechter

Die Jungen Liberalen Baden-Württemberg setzen sich wie in ihrem am 76. Landeskongress beschlossenen Antrag “Let’s talk about tax baby” für eine Beibehaltung der Erbschaftsteuer ein. Zur Fortentwicklung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter den im genannten Antrag gefundenen Grundsätzen der Besteuerung beschließen wir Jungen Liberalen folgendes:

  1. Um dem Universalitätsprinzip gerecht zu werden sind folgende Schritte zu unternehmen:a) Abschaffung aller Benachteiligungen für unbeschränkt und beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Nachlasse, sowohl in Dritt- als auch in EU/EWR-Staaten.b) Abschaffung aller Ungleichbehandlungen bei Freibeträgen, Freistellungen und allen anderen Feststellungen für Zwecke der ErbSt/SchenkSt zwischen Schenkungs- und Erbfall.

    c) Die Grundstücksbewertung ist zu vereinheitlichen. Für alle Grundstücke soll, unabhängig von ihrer Nutzung, das bestehende Ertragswertverfahren zum Einsatz kommen. Die Kapitalisierungszinsen sollen weiterhin typisierend von den Gutachterausschüssen ermittelt werden oder gesetzlich für verschiedene Gebäudetypen in Abhängigkeit ihres typischen Nutzungswerts festgelegt werden. Die Sonderfallregelungen der §§ 192 ff. BewG sollen beibehalten werden.

    d) Die Unternehmensbewertung ist zu vereinheitlichen. Für alle Unternehmen soll die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren unter Ermittlung des Substanzwertes geschehen.

    e) Insoweit der niedrigere gemeine Wert einer wirtschaftlichen Einheit nachgewiesen kann, muss stets dieser Wert zum Ansatz kommen. Die Gutachterkosten sollen zu 50% vom Betrag der festzusetzenden Erbschaftsteuer abzusetzen sein. Insoweit keine Erbschaftsteuer festgesetzt wird, sollen alternativ 30% vom Betrag der festzusetzenden Einkommensteuer des erbenden Steuerpflichtigen abziehbar sein.

    f) Die Bundesregierung soll, um “weiße” Vermögenszugänge von deutschen Steuerpflichtigen zu vermeiden, mit allen OECD-Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuer abschließen. Sie wird aufgefordert, analog zum OECD-Musterabkommen für die Ertragsteuern ein OECD-Musterabkommen auch für diese Steuerart herbeizuführen.

  2. Um dem Prinzip der Leistungsgerechtigkeit gerecht zu werden sollen alle Ausnahmen von der Besteuerung wegfallen, bis aufa) den Hausrat und andere bewegliche Wirtschaftsgüter in den genannten Grenzenb) Gelegenheitsgeschenke

    c) Betriebsvermögen und wesentliche Beteiligungen in den bislang geltenden Beschränkungen hinsichtlich Fortführung und Verwaltungsvermögen

    d) die Pflege-Pauschbeträge

    e) die Zuwendung oder Erbschaft, bei der eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der AO Empfänger ist,

    während eine weitere Steuerbefreiung hinzugefügt werden soll für 50% Grundvermögen, auch bei Verwaltungsvermögen im Betriebsvermögen, welches Dritten zur Nutzung überlassen wird.

Die Steuerbefreiungen nach c) und e) sollen nur bis zu einem summarischen Freibetrag von 26 Mio. EUR für die Summe der Bedarfswerte gewährt werden. Der Freibetrag soll nicht abgeschmolzen werden, stattdessen soll aber die Verschonungsbedarfsprüfung nicht den Erlass, sondern nur die Stundung der Steuer zum Ziel haben.

Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach dem Erwerb von Todes wegen selbst genutzt werden, soll in den bisherigen Grenzen hinsichtlich Wert und Wohnfläche eine Befreiung für alle Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem Verwandtschaftsverhältnis die Steuerbefreiung gewährt werden.

Die Übertragung von begünstigtem Vermögen nach § 13a ErbStG-aktuell und von dem Teil des steuerbefreiten Grundvermögens soll zur Darstellung des Leistungsfähigkeitsprinzips unter Progressionsvorbehalt gestellt werden. Die auf diese Vermögensteile nach dem Verhältnis der Bedarfswerte entfallenden Vermögenszuwächse sollen bei der Einkommensteuer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein. Gleichzeitig soll eine zinslose Stundung über 10 Jahre für diesen Teil der Steuer gewährt werden. Dafür schlagen wir folgendes Wahlrecht vor:

a) Die sofortige Festsetzung, Zahlung und Fälligkeit der Steuer. Für die nach diesem Modus abzugsfähige ErbSt/SchenkSt soll es dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Aufwandsverteilungsposten über 10 Jahre zu bilden. Bei der Ausübung dieses Wahlrechts soll ein Steuernachlass von 10% gewährt werden.

b) Die ratierliche monatliche Zahlung der ErbSt mit einer Mindestrate von 1/120stel des Steuerbetrags, welche mit Zufluss-/Abfluss als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der ESt abzugsfähig wird. Für jeden Monat, in dem der Steuerpflichtige vor Ablauf der Zehnjahresfrist, soll ihm 1/1.200stel der Steuer nachgelassen werden.

c) In besonderen Härtefällen bei geringen Erträgen aus dem Vermögen gegenüber den Substanzwerten soll eine Verlängerung der Stundung um fünf Jahre gewährt werden. Die Mindestraten senken sich entsprechend. Ab dem 10. Jahr der Stundung wird der Zins nach § 233a AO erhoben (derzeit 0,5%) Zur Darstellung der intrafamiliären Grundsicherung wollen die Jungen Liberalen Freibeträge für alle Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen für

Erben der Steuerklasse I auf 1.000.000,00 EUR

Erben der Steuerklasse II auf 500.000,00 EUR

Erben der Steuerklasse III auf 200.000,00 EUR

abgehoben werden, unabhängig von der Einordnung nach beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht insoweit der Steuerpflichtige oder der Schenker/Erblasser seinen Wohnsitz im EU/EWR-Raum hat abzugsfähig sein sollen.

Der Zugewinnausgleich soll weiterhin steuerfrei bleiben. Hierfür setzen wir uns für sich im gesetzlichen Güterstand befindliche Ehegatten für eine Vereinfachung der Ermittlung der Höhe nach ein.

Hinsichtlich von Zuwendungen an Kapitalgesellschaften setzen wir uns für eine umfassende steuerliche Transparenz auf die Gesellschafter ein, insoweit es sich bei den Gesellschaften nicht um Sanierungsfälle nach § 3c EStG handelt.

Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist auf zehn Jahre beschränkt.

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