Der Reingewinn aus Einnahmen durch Verwarnungsgelder im Straßenverkehr muss an gemeinnützige Zwecke fließen. Eine Gebühr zur reinen Kostendeckung kann enthalten sein.
Der Reingewinn aus Einnahmen durch Verwarnungsgelder im Straßenverkehr muss an gemeinnützige Zwecke fließen. Eine Gebühr zur reinen Kostendeckung kann enthalten sein.