Der im § 103 I StGB festgehaltene Straftatbestand der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten sowie die Qualifikation der öffentlichen Tatbegehung in § 103 II StGB sind ersatzlos zu streichen.
Der im § 103 I StGB festgehaltene Straftatbestand der Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten sowie die Qualifikation der öffentlichen Tatbegehung in § 103 II StGB sind ersatzlos zu streichen.